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4 (1832)
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Pandect. L. XL VIII. Tit. 19. De poenii.

oder Verwahrung zu einem Schutz der Art seine Zuflucht ge-nommen hat; diesen muss Verzeihung ertheilt werden. Dassaber Niemand zu Statuen und Bildern seine Zu/fucht nehmensolle, hat der Senat beschlossen; auch hat Dirus Pins re-scribirt, dass, wer zu eines Andern Schimpf des Kaisers Bildiimhergetragen habe, in ein öffentliches Gefängnis» gestecktwerden soll. §. 8. Jedes Vergehen wider den Freilasser,des Freilassers Sohn, Vater, Verwandten, Ehemann, Ehefrauund andere engverbundene Personen muss härter bestraft wer-den, als wider fremde Personen. §. 9. Giftmischer 202 )müssen mit dem Tode bestraft, oder, wenn die Achtung vorihrer Würde Rücksichten gebietet, deportirt werden. §. 10.Wegelagerer, die dabei auf Beute ausgehen, werden denStrassenräubern zunächst gehalten, und wenn sie die Absichthaben, mit Waffen anzugreifen und zu plündern, so werdensie mit dem Tode bestraft, nemlich wenn sie es öfter und anWegen gethan haben; ausserdem werden sie zu Bergwerks-arbeit verurtheilt, oder auf Inseln verwiesen. §. 11. ZumFeuertode werden meistens Sclaven verurtheilt, die dem Le-ben ihrer Herren nachgestellt haben; 203 ) zuweilen auch freiePlebejer und Personen niedem Standes. §. 12. Brandstifterwerden mit dem Tode bestraft, wenn sie aus Feindschaft oderum Beute zu machen innerhalb einer Stadt Feuer angelegthaben, und werden meistens lebendig verbrannt; wenn abereine einzelne Hütte oder ein Landhaus, so werden sie gelin-der bestraft. Denn zufällig entstandene Feuersbrünste, welchehätten vermieden werden können, und durch die Nachlässig-keit Derer, bei denen sie entstanden, den Nachbarn zum Ver-derben gereicht haben, werden nur civiliter verfolgt, sodassDer, welcher Schaden gelitten, wegen seines Schadens Klageerheben mag, oder es findet eine gelinde Strafe statt. §. 13.In Ansehung der Verwiesenen, ist die Stufenfolge der Strafein einem Edicte des Divus Hadrianus bestimmt, sodass,wenn ein auf Zeit Verwiesener [vorher] zurückkehrt, er aufeine Insel verwiesen wird, wer auf eine Insel verwiesen sieverlassen hat, auf eine Insel deportirt wird, wer aber depor-tirt worden und entflohen ist, Todesstrafe erleidet. §. 14.Dieselbe Stufenfolge hat derselbe Kaiser rescribirt, soll auchauf die Gefangenen angewendet werden, d. h. wer auf Zeitverurtheilt worden war, soll auf immer verurtheilt werden,wer auf Immerwährend, zu Bergwerksarbeit, wer zu Berg*Werksarbeit verurtheilt dies begangen hat, der wird mit dem

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202) Venenarii, s. Düker. /. I. p. 426.

20.?) Activform von insidiari, Düker/. I. p. 329. ebenso inunc-rare für muueruri l. G. de bim. aämnat.