Panuect. L. XLV11I. Tit. 19. De poenU. 1029
19. I» km lib. LVII. a( J Ed. — Wenn Sclaven von ihrenHerren nicht vertreten werden, so werden sie durchaus nichtetwa gleich zur Strafe abgeführt, sondern es wird ihre Ver-t leulig.mg- auch durch einen Andern erlaubt, und der untersu-chende «iditer wird ihre Unschuld erörtern müssen.
. 'S lA{] L. lib. XVIII. ad Plaut. — Wenn Jemandemeine ötrale auferlegt wird, so ist es durch die Auslegung- des«echls mittels Abweichung V om strengen Rechte 199 ) angenom-men worden, dass die Strafe nicht auf die Erben übergehe.vn ixrund davon scheint der zu sein, dass die Strafe zur 13es-seuing der Menschen bestimmt ist, ein Zweck, der durch den
Ol ,?"'. V lder de " sie als verhängt erscheint, wegfallt.W,W,;i' /i lib - XXXV JI. Jhg. — Unter ultimum sup-
plicium (d,e ausserste Strafe) versteht man den Tod allein.
22. MODUS UN. lib. I. Jhjerent. — Wenn die zuIJergwerksarbeit Verurteilten durch Krankheit oder Schwa-che ihres Alters als unfähig- zur Arbeit befunden werden, sowerden sie, einem Rescripte des Divus Pins zufolge, vomlrusiueiiteu entlassen werden können, der ihre Entlassung in■Lrwagung- ziehen wird, wenn sie llur Verwandte oder Vei-
iW*ff7 , } L ? ben » «»«* nicht weniger als zehn Jahr aninier Strafe abgebüsst haben.
Dessen" der* U !"l VI1L B9 P tl ~ Wer d " rcL U»erfahrenheitE»U,Ä " ? rart£e «t H ohne bestimmte Zeit zur
Knst von zehn Jahren als bestimmt angenommen.
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i !-»••. ""-"• "O ist es auch verordnet worden
dass I^emg-en, welche lange Zeit sich im Anklagst mdbe-
* lZ tlle U1Ch \ ^ dlöWeiSe « eStraft -rd%'n dürfen,vi SlÄ e Tt k " rzer Zeit ihr Ultue " halten. §. 1Es kann Niemand dazu verurtheilt werden, vom Felsen her-abgestürzt zu werden.
26. CALLISTKAT.'lib. I. de Cognition. - Das Ver-brechen oder die Strafe des Vaters kann dein Sohn keinen
109) So gebe ich commentitium jus umschreibend mit Hynkcr,
*SÄ£ 1G - Budaou " ad "• '• * 76 - «m ?KJ5
20 vuvmttea. Uhd tlK ' ilS *" m ' slandeu: tUc sic ernähren, oder: