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Pandkct. L. XL VIII. Tit. 19. De poenis.
müthigen 196 ) Menschen, wenn schon das Gesetz ebensowohlDen bestraft, der mit einer Walle darauf ausgegangen is(, ei-nen Menschen zu ermorden, als wer iIm erschlagen hn(, 107 ) anddarum wurden bei den Griechen zufällige Verbrechen mit freirWilliger Verbannung' gebüsst, wie es bei dem ersten derDichter heisst:
Als Menoitios mich im blühenden Alter aus OpusFührte zu euerem Haus, vuin beweiiienswürdigcn Morde,An dem Tage, da ich Amnhidaiiia.s Knaben erschlagen,Ohne Bedacht und dass ich's gewollt, erzürnt um die
Würfel. 1 ")
§. 9. Es trifft sich auch, dass dieselben Verbrechen in einigenProvinzen härter bestraft werden, wie in Africa Die, welcheKornfelder in Brand stecken, in Mysien Die, welche Wein-berge [anbrennen], wo Bergwerke sind, die Miinzverfä'lsclier.§. 1(J. Zuweilen trifft es sich, dass die Todesstrafen mancherMisselhäter geschärft werden, nemlich wenn, weil viele Per-sonen eine Bande gestiftet haben, es nö'thig- ist, ein Exempelzu statuiren.
17. MARCIAN. üb. I. Inst. — Es giebt Strafsclaven,wie die zu Bergwerksarbeit ersten und zweiten Grades Ver-nri heilten, und wenn diesen etwas in einem Testamente aus-gesetzt worden ist, so wird es für nicht ausgesetzt erachtel,als sei es nicht einem Sclaven des Kaisers, sondern einem Straf-sclaven gegeben. §. 1. Es giebt ferner Welche, die dnohdii;Lcissen, d. h. die kein Bürgerrecht haben, wie die für immer-während zu öffentlicher Strafarbeit Verurfhcillen, und die aufeine Insel Deportirten, sodass sie daran, was bürgerlichenHechtens ist, keinen Antheil haben, wohl aber daran, wasVölkerrechtens ist.
18. ULP. lib. III. ad Ed. — Für Gedanken wird Nie-mand bestraft.
ielinl Lcct. Üb. TT.
196; 8: Cujac. Obs. XIX. io. VTieHhf Lcct. Hb. TT. c. 10.internretirt diese Stelle mit folgenden Zwiseliensehiebuiigen:Juventus interdum sulus in criininibiis sp c etat ur, ut inMs quae sine dolo mala a clementi ssiino tjuot/uo suntfacta, patrala, cotnniissa etc. bes. Hera Id. Obs. Lib. 1. 1.findet in: ut fac ta ein G lossein.
197) In dieser (Stelle sowie in /. 14. ad L. Com. de sicar. zeigtBynkershoek Obs. III. 10. dass eine s|>eciellc Verordnung
. für das genannte Verbrechen in concreto vorhanden, mithineine Ausnahme anzunehmen sei ; die exspeclatio eventtts istregula generalis. Cnjac. I. /. zeigt Insbesondere, dass zwischenobiger Stelle und /. 14. ad L. C. de Itcar. kein Widerspruch sei;denn in eisterer ist (von Seiten des clemcnlissiiims) gar nichtvom Willen die Rede.
198) Ilias XXIU. 85. fg.