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4 (1832)
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Pandkct. L. XL VIII. Tit. 19. De poenis.

müthigen 196 ) Menschen, wenn schon das Gesetz ebensowohlDen bestraft, der mit einer Walle darauf ausgegangen is(, ei-nen Menschen zu ermorden, als wer iIm erschlagen hn(, 107 ) anddarum wurden bei den Griechen zufällige Verbrechen mit freirWilliger Verbannung' gebüsst, wie es bei dem ersten derDichter heisst:

Als Menoitios mich im blühenden Alter aus OpusFührte zu euerem Haus, vuin beweiiienswürdigcn Morde,An dem Tage, da ich Amnhidaiiia.s Knaben erschlagen,Ohne Bedacht und dass ich's gewollt, erzürnt um die

Würfel. 1 ")

§. 9. Es trifft sich auch, dass dieselben Verbrechen in einigenProvinzen härter bestraft werden, wie in Africa Die, welcheKornfelder in Brand stecken, in Mysien Die, welche Wein-berge [anbrennen], wo Bergwerke sind, die Miinzverfä'lsclier.§. 1(J. Zuweilen trifft es sich, dass die Todesstrafen mancherMisselhäter geschärft werden, nemlich wenn, weil viele Per-sonen eine Bande gestiftet haben, es'thig- ist, ein Exempelzu statuiren.

17. MARCIAN. üb. I. Inst. Es giebt Strafsclaven,wie die zu Bergwerksarbeit ersten und zweiten Grades Ver-nri heilten, und wenn diesen etwas in einem Testamente aus-gesetzt worden ist, so wird es für nicht ausgesetzt erachtel,als sei es nicht einem Sclaven des Kaisers, sondern einem Straf-sclaven gegeben. §. 1. Es giebt ferner Welche, die dnohdii;Lcissen, d. h. die kein Bürgerrecht haben, wie die für immer-während zu öffentlicher Strafarbeit Verurfhcillen, und die aufeine Insel Deportirten, sodass sie daran, was bürgerlichenHechtens ist, keinen Antheil haben, wohl aber daran, wasVölkerrechtens ist.

18. ULP. lib. III. ad Ed. Für Gedanken wird Nie-mand bestraft.

ielinl Lcct. Üb. TT.

196; 8: Cujac. Obs. XIX. io. VTieHhf Lcct. Hb. TT. c. 10.internretirt diese Stelle mit folgenden Zwiseliensehiebuiigen:Juventus interdum sulus in criininibiis sp c etat ur, ut inMs quae sine dolo mala a clementi ssiino tjuot/uo suntfacta, patrala, cotnniissa etc. bes. Hera Id. Obs. Lib. 1. 1.findet in: ut fac ta ein G lossein.

197) In dieser (Stelle sowie in /. 14. ad L. Com. de sicar. zeigtBynkershoek Obs. III. 10. dass eine s|>eciellc Verordnung

. für das genannte Verbrechen in concreto vorhanden, mithineine Ausnahme anzunehmen sei ; die exspeclatio eventtts istregula generalis. Cnjac. I. /. zeigt Insbesondere, dass zwischenobiger Stelle und /. 14. ad L. C. de Itcar. kein Widerspruch sei;denn in eisterer ist (von Seiten des clemcnlissiiims) gar nichtvom Willen die Rede.

198) Ilias XXIU. 85. fg.