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4 (1832)
Entstehung
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1021
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Pandect. L. XLVIU. Tit. 19. De poenii.

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worin sie die freie Wahl der Todesart gestattet Laben. §. 2.Feinde 175 ) und Ueberläufer werden damit bestraft, dass sielebendig- verbrannt werden. §. 3. Niemand darf jedoch zu derStrafe verurtheilt werden, mit Prügeln oder Ruthen todge-schlagen zu werden, noch durch die Tortur, obwohl die Mei-sten während der Tortur ihren Geist aufgeben. §. 4. EineFreiheitsberaubende Strafe ist es, wenn Jemand zn Bergwerks-arbeit zweiten oder ersten Grades 176 ) venirtheilt wird; derBergwerke giebt es viele, manche Provinzen haben deren,manche nicht; letztem Falls werden [die Verbrecher] in dieProvinzen geschickt, welche Bergwerke haben. §. 5. DerPräfect der Stadt Rom hat das besondere Recht, zu Berg-werksarbeit zu verurtheilen, wie in einem Briefe des DiviisSeverus an Fabius Cilo ausdrücklich gesagt wird. §. 6.Zwischen den zu Bergwerksarbeit zweiten und ersten GradesVerurtheilten beruhet der Unterschied blos in den Fesseln;die zu Bergwerkarbeit zweiten Grades Verurtheilten werdenmit schwereren Fesseln belastet, die ersten Grades mit leich-tern ; entlaufene Verurtheilte ersten Grades werden zur Berg-werksarbeit zweiten Grades verurtheilt; die der Bergwerks-arbeil zweiten Grades [Entlaufenen] werden schwerer be-straft werden. §. 7. Wer zu öffentlicher Strafarbeit verur-theilt entflohen ist, wird in der Regel zu noch einmal so lan-ger Zeit verurtheilt; verdoppelt mtiss diejenige Zeit werden,welche ihm, als er entfloh, noch übrig war, d. h. es sollnicht die verdoppelt werden, von wo an er ergriffen worden,sich [schon vorher] im Gefängniss befunden hat. Ist er aufzehn Jahre verurtheilt worden, so muss ihm entweder dieStrafe auf immer ausgedehnt, oder er zu Bergwerksarbeit er-sten Grades verurtheilt werden. Wenn er freilich auf zehnJahre verurtheilt worden, und gleich Anfangs entflohen ist,so fragt es sich, ob ihm die Frist verdoppelt, oder die Dauerfür immerwährend ausgedehnt, oder er zn Bergwerksarbeitersten Grades verurtheilt werden soll ? Es spricht mehr fürdas letztere, oder die immerwährende Dauer.; denn es gilt imAllgemeinen die Regel, dass, sobald die Verdoppelung sichüber zehn Jahr erstrecken würde, die Strafe nicht mehr in

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175) Hostel, nach den Emendationsversuchen des Cujac.IV. 9. und Jac. Constan tin. Subtil. Enod. c. 26. (T. 0.

Ob:IV. 9. und Jac. Constan tin. Subtil. Enod. c. 26. (T. O. IV.

604.) kann mau wold hoste» mit Jtynkershoek Obs. V. 22.für hosles P. R. d. h. perduelles nehmen.176; In metallum oder opus metalli, s. den Unterschied §. 6. ichglaube, dass die Uebersetzung, die freilich umschreibend ist,nicht anders wird gegeben werden können; wo kein .Beisatzsteht, ist stets der zweite Grad gemeint.