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4 (1832)
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Pandect. L. XLVIH. Tit. 19. De poeuis.

zeitliche Dauer eingeschränkt werden solle 177 ). §. 8. AuchWeiber werden in der Hegel zum Dienst in Bergwerken aufimmer oder auf Zeit verurtheilt; ebenso in Salinen. Sind sieauf immer dazu verurtheilt worden, so werden sie zur StrafeSclavinnen, wenn auf Zeit, so behalten sie das Bürgerrecht.§. 9. Es pflegen auch die Präsidenten [Verbrecher] zur Fest-haltung im Gefängniss zu verurtheilen, oder dass sie in Ban-den gelegt werden sollen, allein dies dürfen sie nicht tluin,denn Strafen der Art sind verboten, das Gefängniss nemlichdient wohl dazu, Menschen festzuhalten, nicht aber sie zubestrafen. §. 10. Auch Verurteilungen in Kalksteinbriicheoder Schwefelgruben pflegen zu geschehen, doch gehören dieseStrafen mehr zur Bnrgwerksarbeit. §. 11. Es ist die Frage,ob die zur Lustjagd 178 ) Verurtheilten zur Strafe Sclaven wer-den ? denn diese Strafe trifft besonders jüngere Leute; wer-den also diese Straf-Sclaven, oder behalten sie ihre Freiheit?Es spricht mehr dafür, dass auch sie Sclaven werden; dennsie sind von Andern [nur] darin verschieden, dass sie alsJäger oder Tänzer in Westen 179 ), oder zu andern Vergnü-gungen Unterricht erhalten, um in Gesticulationen 18n ) undBewegungen Uebung zu erhalten. §. 12. Dass Sclaven znBergwerksarbeit ersten oder zweiten Grades, so wie zur Lust-jagd abgegeben zu werden pflegen, unterliegt keinem Zweifel,nnd wenn dies geschehen, so werden sie Strnf-Sclaveu, undgehören nicht weiter Dem, dem sie vor der Vertheilung ge-hörten. Auch hat, als ein zur Bergwerksarbeit verurtheillerSclave durch die Gnade des Kaisers von der Strafe befreitWorden war, der Kaiser Antoninus ganz richtig rescribirt,dass, weil der Straf-Sclave, Gewordene einmal aufgehört habe,seinem Herrn zu gehören, er nachher nicht in dessen Gewaltzurückgegeben werden werde. §. 13. Wenn aber ein Sclavezur Gefängnissstrafe verurtheilt worden ist, gleichviel ob zuimmerwährender oder zeitlicher, so bleibt er Dem gehörig,dessen er vor der Verurtheilung war.

9. ULP. lib. X. de off. Procons. — Es ist auch Sitte,dass die Präsidenten die Itechtsanwaltschaft verbieten, und zwarzuweilen für immer, zuweilen auf Zeit, oder es nach Jah-ren 181 ) abmessen, oder auch nach der Zeit, dass sie der Pro-vinz vorstellen. §. 1. Auch kann Jemanden verboten, werden,

177) S. Jens. /. /. p. 508.

178) Zum Kampf mit wilden Thieren auf dem Theater, s. 15u-A a e u s /. Lp. CO. *q.

179) pyrrhicharii s. Hutl. /. /.

180) Ocsliculandi causa, s. lleinccc. ad Hrissou li. v.

181) Ich lese annü mit Flor.