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FANDKCTI L. XL VIII. Tit. 19. D« poeuis.
wonach sie nun entweder die Strafe aufschieben oder nichtaufschieben. Das letztere scheint auf einem gemässigtemGrunde zu beruhen; übrigens dürfen sie, meiner Ansicht nach,sobald sie verurtheilt werden, gar nicht weiter gehört wer-den , sie mögen anführen was sie wollen. Denn wer bezwei-felt wohl, dass sie nichty um der Strafe zu entgehen, dazuihre Zuflucht nehmen, und um so strafwürdiger seien, da sieso lange geschwiegen, wenn sie sich rühmen, zum Heile desKaisers Etwas anzuführen zu haben? Denn sie durften eine80 wichtige Sache nicht so lange verschweigen. §. 1. Wennder Proconsul befindet, dass welche von seinem Gefolge oder[dem] seines Legaten sich Verbrechen haben zu Schuldenkommen lassen, muss er sie strafen, oder seinem Nachfolgerüberlassen ? Es sind aber die Beispiele Vieler vorhanden, wel-che nicht nur die Solaren ihrer Unterbeamten, die nicht ein-mal unter ihnen standen, sondern auch ihre eigenen bestrafthaben; und dies muss darum geschehen, damit sie durch Bei-spiele abgeschreckt, sich um so mehr unerlaubter Handlungenenthalten. §. 2. Wir wollen nun die einzelnen Arten derStrafen aufzählen, welche die Präsidenten über Jemanden ver-hängen können. Die Strafen sind entweder solche, welchedas Leben absprechen, oder die Sclaverei auferlegen, oderdas Bürgerrecht nehmen, oder Verbannung oder körperlicheZüchtigung' verhängen,
7. CALLISTBAT. lib. VI. de Cognition. — z. B.die Züchtigung mit Prügeln, mit Peitschen und mit derKnute " 3 ),
8. ULP. lib. IX. de off. Procons. — oder Geldstrafe«*)mit Infamie, oder Verlust irgend einer Würde, oder das Ver-bot, eine Handlung zu verrichten. §. 1. Das Leben wird dannabgesprochen, wenn Jemand verurtheilt wird, mit dem Schwer-te hingerichtet zu werden. Die Hinrichtung muss aber mitdem Schwerte geschehen, nicht mit dem Beile oder einein Pfeile,oder Prügel, oder Strick, oder sonst auf andere Weise. Mithinhaben die Präsidenten nicht das Recht, die freie Wahl derTodesart zu gestatten, am wenigsten die Tödtung durch Gift.Doch haben die Kaiserlichen Brüder ein Kescript erlassen,
173) Fußtium admonitio, flagellarum castigatto, vineulorum verbe-ratio. Mit diesen Worten haben sich verschiedene! Interpretenbemühet. Ich bin \iy n kersho ek Ob). 1.21. gefolgt. Vonden verschiedenen Erklärungen, die er über das vineulorumverberalio gieht, scheint mir doch die beste die, vineula für einInstrument zun» Züchtigen zu verstehen, und zwar für dieentsprechendste.
174) Damnum, schon die Glosse und nachVier Gothofr. er-klären : peeuniarium.