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4 (1832)
Entstehung
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1015
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Panükci. Lm XJL.V1U. Tit. 18. Da quaeslionibus. 1015

uen wollen, können die Erbschaftsclaven zur peinlichen Fräsegezogen werden; weil die Frage nicht wider die Herren dieübrigen Söhne, sondern für die Beerbung des verstorbenenHerrn geschieht. Dies stimmt damit «herein, was DivusHadrianns resribirt hat; als nemlich ein Gesellschafter we-gen Ermordung- des andern Gesellschafters zur Untersuchung-gezogen ward, rescribirte er, dürfe ein ihnen gemeinschaftlichgehöriger Sclave zur peinlichen Frag« gezogen werden, weiles für seinen Herrn sei. §. 3. Ein zu Bergwerksarbeit ver-urtheilter Sclave kann wider Den, welcher sein Herr gewesen,nicht zur peinlichen Frage gezogen werden, und es thut nichtszur Sache, wenn er gestandig ist, der Gehülfe der That ge-wesen zu sein.

18. PAUL. Hb.- V. Sent. — Wenn Viele desselben Ver-brechens angeschuldigt sind, so müssen sie dergestalt gehörtwerden, dass bei Dem der Anfang gemacht wird, welcherder Furchtsamere ist, oder zartem Alters erscheint. §. 1. EinAngeklagter kann mit genügendem Beweisgründen angegriffenzum zweiten Male zur peinlichen Frage gezogen werden, be-sonders wenn er Körper und Geist gegen die Tortur abgehärtethat. §. 2. In solcher Angelegenheit, wo der Angeschuldigtedurch kerne Beweggründe in die Enge gelrieben Mard, darfso leicht nicht zur lortur geschritten, sondern es inuss viel-mehr dem Anklager aufgegeben werden, Das, was er angiebt,zu beweisen und [den Angeschuldigten] zn überführen. §. 3.Zeugen dürfen nicht torqnirt werden, um sie einer Lüge zu..beriohren oder sonst die Wahrheit zu ermitteln, ausser wen«.."gegeben wird dass sie bei der That gegenwärtig- gewesen, /eien. §. 4 . Wenn der Richter über tine V?tä&tääS*~fa*trage ■) keine Aufklärung erhalten kann, so kann er Erb- Jschaftssclaven znr peinlichen Frage ziehen. §. 5. Der Sclave,der über seinen Herrn freiwillig- ein Geständniss ablegt, erhältkernen Glauben denn die Wohlfahrt der Herren darf nichtden Ermessen der Sclaven überlassen werden. §. 6. KeinSclave dar! wider die Person des Herrn, von dem er verkauftworden ist, und dem er irgend einmal gedient hat, zum An-gedenken an die frühere Herrschaft, vernommen werden. §. 7.üs dar! ein Sclave nicht einmal dann vernommen werden,wenn ihn sein Herr zur Tortur anbietet. §. 8. Es verstehtsich, dass, so oft die Frage entsteht, ob Sclaven wider dieIerson ihres Herrn vernommen werden dürfen, zuerst überdie Herrschaft au ihnen Untersuchung angestellt werden muss.§. 9. Wenn der Präsident über Verbrechen Verhör anstellen

165) So ist wohl genin hier zu verstehen, s. /. 1. de probat, u.i. 'J. Cod. de quaett.

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