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4 (1832)
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1014
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1014 Pandkct. L. XL VIII. Tit. 18. De quatttionibm.

13. MODESTIN, lib. V. Regul. — Es ist angenommenworden, das» der Sclave nach Feststellung der Taxe seinesWertbs mittels Stipulation zur peinlichen Frage gegeben werde.

14. Idem lib. VIII. Regul. — Ein auf einem Verbrechenentdeckter Bediugtfreier darf wegen seines Vorzugsrechts inAnsehung der zu erhoffenden Freiheit nicht wie ein Sclave,weil über die Bedingung noch Zweifel schwebt, sondern nurwie ein Freier bestraft werden.

15. CALLIST11AT. lib. V. de Cognition. — Ein freierMensch, der in seinem Zeugniss sich keiner Doppelzüngigkeitschuldig macht, darf nicht zur peinlichen Frage gezogen wer-den. §. 1. Auch wer noch nicht vierzehn Jahr alt ist, darf,hat Divns Pins an Maecilius rescribirt, wider eines AndernPerson nicht zur peinlichen Frage gezogen -werden, besondersdann nicht, wenn die Anklage nicht ausserdem durch beson-dere Gründe unterstützt wird; es folgt aber hieraus nicht, dassihm auch ohne Tortur geglaubt werde; denn das Alter, sagter, welches sie für den Augenblick gegen die Grausamkeitder peinlichen Frage zu schützen scheint, erweckt auf derandern Seite auch um so mehr Verdacht wider sie, dass siesich zur Lüge hinneigen. §. 2. Wer Dem, der einen Sclaveneigenthümlich in Anspruch nimmt, Sicherheit bestellt, inuss anStelle des Herrn gehalten werden, und darum können [solche]Sclaven nicht wider seine Person torquirt werden, hat DivnsPius folgendermaassen rescribirt: Du musst Deine Sachemit andern Beweismitteln versehen; denn dieSclaven dürfen nicht zur peinlichen Frage gezo-gen werden, da der Besitzer der Erbschaft, wel-cher dein Kläger Bürgschaft geleistet hat, inzwi-schen an des Herrn Stelle ist.

16. MODESTIN, lib. III. de poen. — Die kaiserlichenBrüder haben rescribirt, dass die peinliche Frage wiederholtwerden könne. §. 1. Wer von sich selbst gestanden hat, derwird wider Andere nicht torquirt werden, wie Divus Piusrescribirt hat.

17. PAPIN. lib. XVI. Respons. — Auch wenn ein Frem-der der Ankläger ist, hat man angenommen, können Sclavenin einer Ehebruchssache wider ihren Herrn befragt werden;dies hat Divus Marcus und nachher auch der grossesteKaiser 16 *) bei Rechtssprüchen befolgt. §. 1. Aber in Unter-suchungen wegen Schwächung werden Sclaven wider ihreHerren nicht torquirt. §. 2. In Untersuchungen wegen Unter-schiebens von Kindern, oder, weun Einer Erbschaftsklage er-hebt, den die übrigen Söhne nicht für ihren Bruder auerken-

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164) Severus.