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4 (1832)
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1016
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1016 Pandect. L. XLVI1I. Tit. 18. De quaeslionibus.

will, so musg er vor dem Tage öffentlich bekannt machen,dass er die Gefangenen verhören wolle, damit nicht Diejenigen,welche vertheidigt werden müssen, durch die überraschendenAnklagen der Anklüger ausser Fassung gebracht werden, ob-wohl die Verteidigung dem Angeschuldigten, wenn er sieverlangt, zu keiner Zeit verweigert werden darf, sodass des-halb die [Vernehmungen der] Gefangenen aufgeschoben undverlegt werden 106 ). §. 10. Die Gefangenen können nicht blosvor dem Tribunal, sondern auch ausser dem Tribunal gehörtund verurllieilt werden 167 ).

19. TltYPHON. lib. IV. Disput. — Derjenige, wem diefideicommissarische Freiheit gewährt werden soll, wird nichtanders, als sei er Sclave, der peinlichen Frage unterzogen, alswenn er durch die peinliche Vernehmung Anderer beschwert ist.

20- PAUL. lib. III. Beeret. — Ein Ehemann, der Erbeseiner Frau geworden war, foderte von Sums eine SummeGeldes, die, seiner Angabe nach, die Erblasserin bei ihm, inseiner [des Erben] Abwesenheit niedergelegt haben sollte, undhatte zu diesem Ende einen einzigen Zeugen, den Sohn seinesFreigelassenen vorgeführt; bei dem kaiserlichen Procuratorhatte er das Verlangen angebracht, dass eine Sclavin zur pein-lichen Frage gezogen werden solle; Surus leugnete den Em-pfang, und dass das Zeugniss eines einzigen Sclayen zulässigsei, denn es dürfe nicht mit der peinlichen Frage der Anfang-gemacht werden, wenn die Sclavin auch einein Dritten gehöre;der Procurator hatte aber die Sclavin peinlich vernommen. Alsder Kaiser dies aus der Appellation ersehen hatte, so spracher sich dahin aus, dass dem Zeugniss eines Sclaven, da diepeinliche Frage unerlaiibterweise gehalten worden, kein Glaubebeizumessen und daher wohl appellirt worden sei.

21. Idem lib. sing, de poen. Pagart. — Zur Haltung derpeinlichen Frage hat Diviis Iladrianns rescribirt, dürfeReiner verurtheilt werden 168 ).

22. Idem lib. I. Sentent. — In Ansehung Derer, welcheohne Ankläger gefänglich eingezogen worden sind, darf keine

16G) S. Cujac. Obs. VII. IG. über den Unterschied vpn differreu. proferre.

167) Dies ist wohl im Zusammenhang mit l. 6. de aecul. zu ver-stehen.

168) vS. Jacob. Curt. Jüxuaräv l. V. c. 5. (T. O. V. 283.) Cujac.Ob». XIV. 34. Elfterer erklärt das quaestionis kabendac causa

als Zweck, und die damnalio als Mittel dazu. Letzterer be-trachtet diese damnalio als Spccics poenac. Allein des ErstemAuslegung scheint mir, wenn auch den Worten angemessener,doch auf zu geringer Wahrscheinlichkeit zu beruhen. DieTJebersetzung lässt beide Auslegungen zu.