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4 (1832)
Entstehung
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1013
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Pamject. L. XL VIII. Tit. 18. De quaeUionibm. 1013

doch geschehen] eine Frage Ton Gültigkeit sein, und umso-weniger die Anzeige der Sclaven wider ihre Herren zuge-lassen werden. §. 2. Derjenige, wer auf eine Insel depor-tirt worden ist, kann nicht zur peinlichen Frage gezogen wer-den, wie Dirus Pius rescribirt hat. §. 3. Auch darf einBedingtfreier in pecuuiären Angelegenheiten nicht zur pein-lichen Frage gezogen werden, sobald nicht die Bedingungausbleibt.

10. ARCAD. CHAMS, üb. sing, de test. — Wer untervierzehn Jahr alt ist, darf nicht zur peinlichen Frage gezogenwerden, wie auch Divus Pius an Caecilins Jubentianus re-scribirt hat. §. 1. In Bezug auf ein Majestätsverbrechen, wel-ches die Person der Kaiser angeht, werden aber überhauptAlle, wenn sie zu Zeugen aufgerufen worden, und es dieSache erlodert, torquirt. §. 2. Es kann die Frage aufgewor-fen werden: Ob nicht die zu dem im Felde erworbenen Son-dergute des Sohnes gehörigen Sclaven wider des Vaters Personpeinlich vernommen werden können? Denn dass umgekehrt,die des Vaters wider die Person des Sohnes nicht torquirtwerden können, ist durch Constitutionen begründet worden.Ich halte es jedoch für richtiger, dass auch die Sclaven desSohnes wider des Vaters Person nicht befragt werden dürfen.§. 3. Die Torturmittel sind nun nicht in der Muasse anzu-wenden, wie sie der Kläger verlangt, sondern wie sie nachgemässigten Grundsätzen nölhig werden. §. 4. Auch darf derAnkläger den Anfang der Beweismittel nicht aus des Ange-schuldigten Hause nehmen, und die Freigelassenen oder Scla-ven Dessen, den er anklagt, zum Zeugniss aufrufen. §. 5.Das Meiste bei Erforschung der Wahrheit thut übrigens dieStimme selbst, und eine sorgsame Aufmerksamkeit bei derUntersuchung; denn sowohl aus der Hede, als auch daraus,mit welcher Standhaftigkeit oder Verzagtheit Einer Etwassagt, oder in welchem Kufe Jeder in seiner Stadt steht, wirdManches zur Erleuchtung der Wahrheit an den Tag kommen.§. 6. Auch in Freiheitsaligelegenheiten darf die Wahrheit nichtdurch Tortur Derer erforscht werden, über deren StandearechtFrage entsteht,

11. PAUL. lib. II. de off. Procons. — Auch wenn einSclave hat Ton Seiten des Verkäufers zurückgenommen wer-den müssen, wird er nicht wider des Käufers Person tor-quirt werden.

12. ULP. Hb. UV. ad Ed. — Wenn sich ein Sclave,um nicht zur peinlichen Frage gezogen zu -\yerden, für freiausgiebt, so hat Divus Hadrianus rcscribirt, dürfe er nichteher torquirt werden, als er über die Freiheit sich in einemrechtlichen Verfahren versucht hat,