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1012 Pandect. L. XL VIII. Tit. 18. De rjuacstiombtis.
6. PAPIN. lib. II. deAdulter. — Wenn der Vater oderder Ehemann wegen Ehebruchs klagt, und verlangt, dass dieSclaven des Angeschuldigten zur peinlichen Frage gezogenwerden sollen, so werden, wenn die Sache rechtmässig zuEnde geführt worden, und durch Vorführung von ZeugenEossprechung erfolgt ist, die gestorbenen Sclaven gewürdert,wenn aber Verurtheilung erfolgt ist, so werden die übrige»configcirt. §. 1. Wenn Frage wegen Verfälschung eines Testa-ments erhoben worden, so können die Erbschaftssclaven tor-quirt werden.
7. ULI*, üb. HI. de Adulter. — Das Maass der pein-lichen Frage niuss vom Ermessen des Richters abhängen; erinuss sie daher [insoweit] stattfinden lassen, dass der Sclavesowohl für seine Unschuld als die Strafe erhalten wird 1G3 ).
8. PAUL, lib. \\. de Adulter. — Es ist ein Edict desDivus Augustus vorhanden, welches er unter den Con-snlri Vibius Avitus und Lucius Apronianus erliess, und solautet: Es ist meine Meinung, dass die peinlicheFrage niemals in allen Angelegenheiten und inRücksicht aller Personen statt haben dürfe, sondernnur, wenn Capital- und schwerere Verbrechennicht anders entdeckt und herausgebracht werdenkönnen, als durch peinliche Frage der Sclaven,halte ich sie für höchst wirksam zur Erforschungder Wahrheit, und meine, dass sie gehalten wer-den müsse. §. 1. Wegen eines Dcdingtfrcicii kann in einerEhebruchssache verlangt werden, dass die peinliche Frage überihn gehalten werde, weil er ScIbyo des Erben ist, aber seinelloH'nuiig wird er behalten.
9. MAKUIAIV. lib. IL de judic. publ. — Divus Pinshat rescribirt: Es könne wider Sclaven auch in pecuniüreii An-gelegenheiten die peinliche Frage gehalten werden, sobald dieWahrheit nicht anders gefunden werden könne. Dies wirdauch in andern liescripten vorgeschrieben. Es ist jedoch diesso zu verstehen, dass in einer peeuniären Angelegenheit nichtleicht zur peinlichen Frage geschritten werden darf, sondernnur, wenn anders die Wahrheit nicht aufgefunden -werdenkann, als durch die Tortur, die peinliche Frage erlaubt seinsoll, wie auch Divus Severus rescribirt hat. Es ist dalierauch erlaubt, fremde Sclaven zur peinlichen Frage zu ziehen,wenn es die Sache räthlich macht. §. 1. Aus den Gründen,wo die Sclaven nicht wider ihren Herrn zur peinlichen Fragegezogen werden dürfen, darf auch nicht einmal [wenn dies
1G3) Ich bin in diesem Gesetz zweimal vom Text zur Flor, ab-gewichen.