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4 (1832)
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1011
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Pandect. L. XLVJ1I. Tit. 18. De quacstionibu». 1011

sieht, nach seinen Mitwissern zu forschen, derenzu haben er auch fälschlicherweise angegebenhatte, um zur Gewissheit über sein Gestä'ndnisswider sich selbst zu kommen. Und dein so klugerPlan war nicht vergebens, indem sich währendder Folter ergab, dass er so wenig Mitwisserhatte, als dass er muthwilligerweis e über sichselbst Lügen angegeben hatte. Du kannst daherdenselben begnadigen, und ihn durch deine Sub-alternen mit der Bedingung verkaufen lassen, dasser nie in seines Herrn Gewalt zurückkehre, vondein wir überzeugt sind, dass er gegen Annahmedes Preises einen solchen Sclaven gern missenwerde. Durch diesen Brief wird zuerkennen gegeben, dass,wenn ein verurtheilter Sclave wieder in den vorigen Standeingesetzt worden, er Dem gehörig sei, dem er gehört habe,bevor er verurtheilt ward. Der Provinzialpräsident kann jedochDen, welchen er verurtheilt hat, nicht wieder in den vorigenStand einsetzen, indem er ja auch in solchen Angelegenheitensein Erkeiintuiss nicht widerrufen darf, die blos das Meinund Dein zum Gegenstande haben. Wie also nun ? Er mussan den Kaiser schreiben, wenn sich für Den, der schuldigschien, nachher ein Grund seiner Unschuld ergeben hat.

2. UJLP. lib. XX^IX. ad Ed. — Erbschaftssclaven kön-nen, so lange es ungewiss ist, wem der JVachlass zufallenwerde, nicht so betrachtet werden, als würden sie wider desHerrn Person torquirt.

3. Iükm lib. L. ad Ed. — Durch eine Constitution unseresKaisers und des Divus Severus ist die Bestimmung getrof-fen worden, dass der Mehreren gehörige Sclave wider diePerson keines Einzigen torquirt werden dürfe.

4. Idem lib. HI. Disput. — Bei der Blutschande fällt,wie Papinianus geantwortet hat, und auch in Keseripten ent-halten ist, die Tortur der Sclaven [wider ihre Herren] weg-,weil auch das Jnlische Gesetz über Ehebruch wegfällt i62 ).

5. MARCIAIV. lib. H. Inst. — Wenn Jemand eineWittwe oder Ehefrau eines Andern, mit der er verwandt ist,und die er nicht heirathen könnte, verführt hat, so muss erauf eine Insel deportirt werden, weil das Verbrechen ein dop-peltes ist, Blutschande, weil er sich an einer Verwandtenwider das Rechtsgesetz verging, und Ehebruch oder Schwä-chung [, welche er noch] hinzufügte; in diesem Fall werdendaher die Sclaveu wider die Person ihrer Herren auch torquirt.

1G2) S. Jul. Forner. Rer. quotid. I. III. c. 9. (T. O. II. p. 205.)Ks ist das inceitum simplex gemeint; s. auch die Glosse.

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