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4 (1832)
Entstehung
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1009
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Pandect. L. XL VIII. Tit. 18. De quacstionibus.

■wider einander ton/uirt werden, nnd über ihren Herrn demRichter ein Geständnis« abgelegt Laben, so, hat Divus Tra-janus rescribirt, müsse er nach Lage der Sache erkennen,ans welchem Rescripte erhellt, dass die Herren durch Ge-ständnisse ihrer Sclaven allerdings beschwert werden können;allein die spätem Constitutionen zeigen, dass von diesem Re-Scripte abgewichen worden sei. §. 20. In Angelegenheitender Steuern, worin, wie Jedermann bewusst, die Nerven eine«Staates beruhen, soll der Grund der Gefahr, weil auch dem»im den Betrug- mitwissenden Sclaven Capitalstrafe drohet, dieAnzeige desselben [wider seinen Herrn] zulässig macheu kön-nen 159 ). §. 21. Wer die peinliche Frage halten soll, darfnicht im Besondern fragen, ob [z. R.] Lucius Titius denMord begangen habe, sondern im Allgemeinen, wer ihn be-gangen habe; denn das Erstere wäre vielmehr eine einge-bende l6 °) Frage, als eine für den Untersuchungsrichter passende,«nd das hat Divus Hadrianns rescribirt. §. 22. Divu»Hadriaiius hat an Calpurning Celerianus folgendermaassenrescribirt: Agricola, des Pompejus Valens Sclave,kann wegen seiner selbst befragt werden; wenner aber, während der peinlichen Frage mehr ge-sagt hat, so wird dies Anzeige gegen den Ange-schuldigten sein, nicht die Schuld der Befragung'.§. 23. Der peinlichen Frage darf nicht immer, jedoch auch nichtniemals Glaubwürdigkeit beigemessen werden, das ist durchConstitutionen vorgeschrieben worden; denn es ist ein Unge-wisses, gefährliches und trügliches Ding. Denn die Meistensprechen durch Geduld oder Abhärtung gegen die Tortur der-selben dergestalt Hohn, dass die "Wahrheit auf keine Weisevon ihnen herausgebracht werden kann; Andere sind wiederumso kleimnüthig, dass sie lieber Alles lügenhafterweise zugeben,als die Tortur ertragen wollen; die Folge davon ist, dass sieauf eine oder die andere Weise gestehen, und nicht blos sichselbst, sondern auch Andere verdächtig machen. §. 24. Aus-

159) Man sehe über die Interpretation dieser Stelle, an derenNehluss ich mit der Flor, exstmat lese (s. Cujae. übt. VI.19.), Ferand. Adduens. Kxplicat. I. I. e. 49. (T. 0, II. p.556.) u. Joann. Leunclav. Nolat. I. II. §. 113. {T. O. III.1527.) Die beiden Letztern versichern, es habe diese Stellenoch Niemand richtig verstanden, allein in Ansehung ihrerfinde das vollkommenste Gegentheil statt; ich jedoch bleibebei Cujac. Erklärung, dass profemion. exstruere soviel alsAnzeige zulässig machen heisst; erstere Beide verstehen dieTortur, weil die JJasil. schlechthin fiaactviCorrm übersetzen.Denn wie soll man denn dann den Zwischensatz quod etc. er-klären I

160) Wagig tvggcrentit qu. requir. est.Corp. jur. civ. IV

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