1008 Pandect. Li XLVill. Tit. 18. De quacslionihm.
kaiserlicLen Vater rescribirt, m>d dabei den Grund angegeben,dass gesell Wen Jemand nicht gezwungen werde, wider sei-nen Willen Zeugnis» abzulegen, gegen denselben dürfe erauch nicht torquirt werden. §. 11. Der Sclave des Ehemanneskann, hat Divus Trajanus an Servius Qtiartus rescribirt,■wider die Person der Khcfrau torquirt werden. §. 12. Er hatferner an Muiumius Eollianus rescribirt: Die Sclaven einesVerurtheilten, welche ihm zu gehören aufgehört hätten, kön-nen wider ihn torquirt werden. §. 13. Wenn ein Sclave zudem Ende freigelassen "worden ist, damit er nicht torquirtwerde, so hat Divus Pins rescribirt, könne er torquirtwerden, nur nicht gegen die Person seines Herrn. §. 14.Auch der zur Zeit der Einleitung der Untersuchung einemDritten gehörige Sclave kann, haben die kaiserlichen Brüderrescribirt, wenn er auch nachher dem Angeschuldigten gehöriggeworden, wider dessen Person torquirt werden. §. 15. Werals ohne Recht gekauft angegeben wird, der wird nicht ehertorquirt werden können, als bis fessteht, dass der Verkaufnicht gegolten habe, und so hat unser Kaiser mit seinemkaiserlichen Vater rescribirt. §. 16. Ingleichen hat Severusan Sulpitius Antigonus folgendermaassen rescribirt: Da pein-liche Vernehmung der Sclaven wider ihre Her-ren 157 ) weder gehalten werden, noch, falls sie ge-schehen, Den, der in der Sache Hecht spricht, lei-ten darf, so dürfen «in so weniger Anzeigen derSclaven -wider ihre Herren zugelassen werden.§. 17. Divus Severus hat rescribirt: Die Geständnisse derAngeschuldigten dürfen nicht für rechtlich erwiesene Verbre-chen gehalten werden, sobald kein Beweis die Ueberzeugungdes erkennenden Richters unterstützt 158 ). §. 18. Als Jemandsich bereit erklärte, den Werth des Sclaven niederzulegen,damit der Sclave wider den Herrn torquirt werde, so hat un-ser Kaiser mit seinein kaiserlichen Vater dies nicht zugelassen.§. 19. Wenn Sclaven als Theilnchmer an einem Verbrechen
157) Die Ausnahmen sind: in Majcstäts-, Ehebruchs- und Steuer-sachen, Getreidewucher, Falschmünzerei und Testainentsuntci-schlagung, worin der Sclave freigelassen worden; s. M a t-that 1 us /. Lp. 705. Die hierüber vorwaltenden Bestimmungenmuss man ebensowohl, als die über die peinliche Frage Freiervor Augen haben, um in diesem Titel Misverständnisse zu uni-gehen.
158) Dieses Gesetz lüsst sich auf vielfache Weise erklären, sieheMatthaeus /. /. /. 48. lit. XVI. p. 697. entweder nemlich deconfest. extorta, oder extra Judicium facta, oder si nun apparetcrimen, de quo reu» coiifcssus sit. Das Letztere halte ich fin-den hier anzunehmenden Grund, sodass also der sogenannteobjeetive Thatbestand ganz unerfindlich ist.