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4 (1832)
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Pandect. L. XL VIII. Tit. IS. De quaationihm.

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gestellt ers cli eint, dass es blos noch an dem Ge-ständnis« der Sclaven zn fehlen scheint. §. 2. Ebendas hat Divus il.adrianus an den Claudius Ouar!inus re-scrihirt, wodurch er ausdrücklich verordnet hat, dass mit demVerdächtigsten angefangen werden solle, und zwar mit Dem,von dem der Richter am leichtesten hoffe, die Wahrheit zuerfahren. §. 3. Zur peinlichen Frage dürfen übrigens Dieje-nigen nicht gezogen werden, welche der Ankläger seinerseitsaus seinem Hause vorgeführt hat; und es darf [z. 13.] nichtso leichthin angenommen werden, dass Diejenige untergescho-ben sei, von der angegeben wird, dass beide Eltern sie anStelle einer lieben 150 ) Tochter gehabt haben, wie in einemKescripte der kaiserlichen Brüder an den Lucius Tiberianus er-klärt wird. §, 4. Dieselben haben an Cornelius Proculus re-scribirt: Es darf durchaus nicht auf die peinliche Befragung-eines einzigen Sclaven ein ganzer Beweis gesetzt, sondern dieSache muss mit andern Beweisgründen geprüft werden. §. 5.Divns Antoninus und Divus Hadrianus haben au Sen-nius Sabinus rescrihirt: Wenn angegeben werde, es habenSclaven zugleich mit ihrem Herrn Gold und Silber ausgeführt,so dürfen sie nicht über ihren Herrn befragt werden, und essei dem Herrn sogar nicht einmal dann nachtheilig, wenn sieEtwas aus freiem Antriebe gesagt hätten. §. 6. Die kaiser-lichen Brüder haben an Lclianus Longiuus rescrihirt: WegenErbschnflssachen dürfe kein Sclave der Erben zur peiulichenFrage gezogen werden, wenn auch Verdacht vorhanden sei,dass der Erbe das Eigenthum an demselben durch einen Schein«kauf erworben zu haben scheine. §. 7. Dass der Sclave einerMunicipalgemeiude gegen die Personen einzelner Bürger zurpeinlichen Frage gezogen werden könne, ist sehr oft rescrihirtworden, weil er nicht ihr Sclave, sondern der des Gemein-wesens ist. Das Nemliche gilt von den übrigen Sclaven, welcheKörperschaften gehören, denn er erscheint nicht als ein Meh-reren gehöriger Sclave, sondern als der der Körperschaft.§. 8. Wenn mir ein Sclave im guten Glauben dient, so kannauch dann, wenn ich das Eigenthum an ihm nicht gehabthabe, dennoch gesagt werden, dass er wider meine Personnicht torquirt werden dürfe. Dasselbe gilt von einem freienMenschen, der mir im guten Glauben dient. §. 9. So ist auchverordnet worden, dass ein Freigelassener nicht wider seinesFreilassers Person torquirt werden dürfe. §. 10. Auch nichtder Bruder Avider den Bruder, hat uuser Kaiser mit seinem

15G) Carafi/ia; cartis steht hier wie cptto; bei Homer, stattsein, mein, dein, wie man auch im Deutscheu sagt: Derliebe Vater, statt dein Vater u. s. w,