1006 Pandkct. L. XL VIII. Tit. 18. De quaeslionibus.
sobald keine andere Einrede vorhanden ist, nach Verlauf vonzwanzig 1 fahren mit Stillschweigen übergangen werden.
4. MACER Hb. II. de publ. judic.. — Das Jahr ist vonda an zu rechnen, wo die Bezeichnung entweder durch dasEdict, oder durch an die Ortsbehörde erlassene Schreibenö'ifentlich bekannt geworden ist. §. 2. Ueberhaupt ist zu be-merken, dass der als öffentlich zu Ladender Bezeichnete durchkeine Einrede eines Zcitablaufs an der Verteidigung' seinerSache gehindert werde 155 ).
5. MODESTIN, üb. XII. Fand. — Es ist durch Kai-serliche Mandate vorgeschrieben worden, dass das Vermögender öffentlich zu Ladenden binnen Jahresfrist versiegelt wer-den solle, damit, wenn sie zurückgekehrt sind und sich ge-reinigt haben, sie ihr Vermögen unverkürzt erhalten, wenngie aber weder selbst sich verantworten, noch einen Vertre-ter stellen, so soll ihr Vermögen vom Fiscus in Beschlag ge-nommen werden. §. 1. Auch haben Divus Severus undDivus Antoninus befohlen, es sollen während des Jahresund der in Mitte liegenden Zeit die etwa vorhandenen Scla-ven und Thiere verkauft werden, damit sie nicht entwederdurch den Verzug schlechter werden, oder auf irgend eineWeise verloren gehen, und ihr Preis niedergelegt werden.§. 2. Divus Traf an ub hat auch die Früchte in diese Ciassezu stellen rescribirt. §. 3. Es ist übrigens dafür Sorge zutragen, dass Dem, weh her enlllolicn ist, inzwischen von sei-nen Schuldnern keine Zahlung geleistet werde, damit nichtseine Flucht dadurch befördert werde.
Achtzehnter Titel.
De guaestionibus.
(Von den peinlichen Fragen.)
f. ULP. üb. VIII. de off. Procons. — Bei der Ausniit-telung von Verbrechen wird in der Hegel die peinliche Frageangewendet. Wir wollen aber untersuchen, wann und inwie-weit dies statthabe. Dass die Tortur nicht den Anfang machenmüsse, hat Divus Augustus verordnet, und ebendeshalbsolle auch [in diesem Fall] der peinlichen Frage kein Glaubenbeigemessen werden. §. 1. Auch ist dies in einem Briefe desDivus Hadrianus an den Sennius Sabinus ausgedrückt;die Worte des Kescripts lauten folgendermaassen: Zur Tor-tur derSdaven soll nur dann geschritten werden,wenn ein Angeschuldigter verdächtig ist, unddurch andere Anzeigen der Beweis soweit als fier-
155) Lect. /. I. p. in.