I'anukct. L. Xl-.VM.Tit. IT. De requirendis reis elc. 10(15
Siebzehnter Titel.
De requirendis reis vel ii3 ) alsentiluedamnandis.
(l'oit der öffentlichen Ladung der Angeschuldigten und der T'ertir-thcilung der Abircsehdcn.)
1. MABCIAN. lib. II. Pull — Divus Sctcms
und Divus Ait to ii i ii ii h Magnus haben ein Kcscii|itdes Inhalts erlassen, dass kein Abwesender gestraft werdensolle, «nd es ist bei uns Rechtens, dass kein Abwesender ver-dammt werde, denn der Grund der Billigkeit verbietet es,Jemanden bei unveihörler Sache zu verurtheileu. §. 1. Wen*aber Jemand schwerer bestraft werden soll, z. 13. zu Bergtwerksarbeit ersten Grades, oder einer ähnlichen oder Capilal-strafe, in diesem Fall darf keinem Abwesenden die Strafeauferlegt, sondern der Abwesende inuss als Einer, der öffent-lich geladen werden soll, bezeichnet werden, um sich z.u slei-len. §. 2. Die Präsidenten der Provinzen müssen aber inAnsehung- der als ö/rent!ich zu Ladender Bezeichneten, den-selben in Edicten sich zu stellen gebieten, (un ihnen davonRunde zu geben, aber auch Schreiben an die Oberbchörden,-wo sie sich aufhalten, erlassen, damit es ihnen durch diesebekannt werde, dass sie als öffentlich zu Ladende bezeichnetseien. §. 3. Von da an wird aber ein Jahr gerechnet, innsich zu rechtfertigen. §. 4. Auch hat Papinianus im sech-zehnten Buche seiner Gutachten geschrieben: ein als öffentlichzu Ladender Bezeichneter verhindere, wenn er den Provin-zialpräsidenten binnen Jahresfrist angegangen und Sicherheits-bestellung' angeboten habe, dass die [kaiserlichen] Mandate zurAnwendung kommen, sodass das Vermögen dem Fiscus ver-falle. Denn auch wenn er binnen einem Jahre gestorben ist,erlischt die Angelegenheit des begangenen Verbrechens gänz-lich, und sein Nachlass wird auf seine Nachfolger übertragen.
2. MACEIt lib. II. Pull — Znr Einziehung- des Ver-mögens Dessen, der als ein öffentlich zu Ladender bezeich-net worden, ist die Abwartung- 154 ) eines Jahres bestimmt.§. 1. Wenn aber der Fiscus das Vermögen nach zwanzig- Jah-ren noch nicht eingezogen hat, so wird er nachher durch eineEinrede und zwar sowohl von dein Angeschuldigten selbst,als von seinen Erben abgewiesen.
3. MAKCJAN. üb. II. de pull, judk, — JedwederUmstand nemlich, der in Ansehung- des Fiscus zur Sprachekommen kann, wird nach dein Willen der verewigten Kaiser,
153) Nach der Flor.tJ4) Gect. /. I. p. 111.