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4 (1832)
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1004
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1004 Pamikcv. L. XLVHI. TU. lü. Ad Seat«*™,,,. T„rpilliun.elc.

oder durch die Notwendigkeit bürgerlicher Aeintcr »♦»), wirddem Senatsbeschluss nicht verfallen. §. 6. Wen« Jemand eineu Angeschuldigte« zuerst augegeben, und nach eingetretenerNiedersch agnng vor Wiederholung der Anklage, eine zweiteNiederschlagung eingetreten ist, so wird die dreisgigtägi«,

Va n/.Tr V! dC r erSte "' 80,,dern der Astern gSfc

16. PAUL. hb. sing, da Jdulter. -, Domitianushat rescribirt: was von den Jenen und der Niederschlag,»-der Anklagen g,t hat auf Sclave«, welche angeklagt sichim Gefangniss «») befinden, insofern keine Anwendung, dassdas Verfahren nicht zu Lude geführt würde

17. MODESTIN, üb XVII. ß esp . _ Lllc ; IIg jjj^klagte den Se,us wegen Fälschung an, und darauf wurdenbevor die Sache weiter betrieben ward, durch allgemeinenPardon die Anklagen aller Angeklagten niedergeschlagen Ichfrage: ob wenn er ihn nachher wiederholt nicht angeklagtliat, er dem TurpilJianischen Senatsbeschluss verfalle? Herennius Modestinus hat geantwortet: die Niederschlaggung für die Angeklagten, welche öffentlich ertheilt wirdgeht diese Art von Verbrechen nichts an '

18. PAPIli JUST, lib. I. de Const.'- Die Kaiser An-toninus und Veras haben an Julius Veras rescribirf da erden Streit, wie angegeben werde, lange genug hingezogen habeso könne er ohne den Willen seines Gegners keine Nieder!»chlagung erhallen. §. 1. Sie haben ferner rescribirt: wenndie Einwilligung des Gegners nicht klar nachgewiesen wer-de werde keine Niederschlagung ertheilt. §. 2. Sie habenendlich rescribirt: da er«»), sage, es sei in einer Cai.italan-gelegenheit, als sei es eine peeuniäre «*)-, eine Niederschlagung gefodert worden, so müsse die Untersuchung nichtsdeStoweniger wiederhergestellt werden, wenn er jedoch seinVorgeben nicht bewiese, so werde er nicht straflos ausgehen.

149) Lect. / / ad h l. (T. O. I. p. 110 .) und Jacob Const antin. Subtil. Enod. Lib. I. cap. 18. (T. O. /F™ 515.)

150) Detlev L angebeck Annot. c. 15. (T. O. I. » 55« n, Ptrachtet diesen Umstand atefcn Grund: Quod dici\ür,pub cäabohnoneiner,cmente,repetipone reum, idque tuntum intra (0dies non habere locum m >ervu, qui ex vineulis causam dicerrcoguntur; — hl emm pracacriptione non adjuvantur, propleriyw vuwuta, quae majorem vim et perpetuilatem, quam inslUulaaccusalio euntmere vidcnlur. '"

151) Der Anfragende.

152) Ul in peeuniaria, s. De tlev Langebeck /. /.