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4 (1832)
Entstehung
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1003
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Pandkct. L. XL VIII. Tit. 16. Ad Scnatuscon«. TurpilUan. etc. 1003

14. ULP. Hb. VII. de off. Procons. — Divus lfadria-nns hat an den Salvins Carns, Proconsnl von Creta, rescri-birt: Der Vormund, welcher in Angelegenheiten des Mün-dels eine Anklage erhoben hat, könne nach Ableben desMündels, dessen wegen er die Anklage erhoben, nicht zuderen Ausführung genötbigt werden.

15. MACER lib. II. Publ. — Dem Turpillianischen Se-natsbeschluss verfallt Der, wer einen Ankläger aufgestellt, oderselbst aufgestellt die Anklage erhoben hätte, ohne sie weiterzu verfolgen, oder auf andere Weise als durch Niederschla-gung davon abgestanden zu sein, wer wegen Erhebung derAnklage eine Handschrift von sich gegeben 146 ), oder irgendeinen Vertrag eingegangen wäre. Der Ausdruck: ohne sieweiter zu verfolgen, bezieht sich aber auf alle vorge-dachte Personen. §. 1. Geht 147 ) der Senatsbeschluss auchDiejenigen an, welche heutzutage in öffentlichen Verfahrenausserordentlicherweise erkennen? Allerdings ist es ein durchdie kaiserlichen Constitutionen begründeter Kechtssatz, dass ersie angehe, sodass in jedem einzelnen Fall besondere Strafenauferlegt werden. §. 2. Diejenigen, wider welche wegen 1 * 8 )wissentlich falscher Anklage keine Klage erhoben weiden darf,verfallen der Strafe des Senatsbeschlusses, wie durch Constitutio-nen verordnet worden, nicht. §.3. Wenn der Ankläger wegenAblebens des Angeschuldigten von der Anklage abgestanden hat,so kann er durch den Senatsbeschluss nicht gebalten werden,weil durch den Tod des Angeklagten das Verfahren aufgelöstwird, ausser wenn das Verbrechen von der Art gewesen,dessen Klage,auch wider die Erben fortdauert, wie das Ma-jestätsverbrechen. Das Neinliche gilt von der Anklage wegenBeugung des Hechts aus Parteilichkeit, weil auch diese durchden Tod nicht aufgelöst wird. §. 4. Wenn übrigens derAngeschuldigte erst gestorben ist, nachdem der Ankläger be-reits abgestanden hatte, so wird dadurch das Vergehen desAnklägers tun nichts mehr erleichtert; denn wer einmal abge-standen hat, der darf, wenn er nachher bereit ist, die Au-klage zu erheben, nicht gehört werden, haben Divus Se-verus und Divus Aiitoninus verordnet. §. 5. Wer nacherhobener schriftlicher Anklage vor Einleitung des Verfahrensein oder zwei Jahr nicht hat zur Sache schreiten können, ver-hindert durch mannigfache Beschäftigungen dor Präsidenten

J4f>) Worin sie dafür eine Summe versprechen.

147) l'crtiiwat, insofern ftemfich, dass sie sich darnach zu rich-ten haben i» Bezug auf die Ankläger, S. Jaci Lectius /./.ad lt. I. (T. (). I. p. 108.)

J4ö) S. /. 4. de praevarieat,