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4 (1832)
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1002
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1002 Pandect. L. XL VIII. Tit. IG. AdSenatuscoiis. TuryWan. etc.

10. PAPIW. lib. IL de Adulter. — oder privntim, wennes der Kläger verlangt. Auf eine dritte Art und Weise ge-schieht eine Niederschlagung durch das Gesetz, wenn derAnkläger gestorben, oder aus einem rechtmässigen Grundeihm ein Hinderniss erwachsen ist, die Anklage betreiben zukönnen. §. 1. Wenn aber eine Niederschlagung- ö'ifentlichgeschehen ist, so wird bei Wiederholung der Anklage über daseheinännliche Recht nicht nochmals Kiörterung- gepflogen. §. 2.Die dreissi^lägige Frist, den Angeklagten wiederholt anzukla-gen, hat Divus Trajanus als mit Ueberspringung zu rech-nende ausgelegt, und zwar vo« dem Tage an, wo die Feriengeendigt sind, und der Senat war der Ansicht, dass mir dieTage als verflossen zu rechnen seien, an denen Jemand denvon ihm Angeklagten wieder anklagen könne. Diese Fristder Wiederanklage verläuft aber nur dann, wenn der Anklä-ger auch hat [den Richter] angehen können.

11. Idem lib. sing, de Adulter. — Es entstand die Fra-ge, ob Diejenigen, welche von der Anklage durch Zeitver-lauf ausgeschlossen worden wären, dem Turpilliauischen Se-natsbeschluss verfielen? Antwort: es dürfe nicht bezweifeltwerden, dass Diejenigen wegen wissentlich falscher Anklagenicht gestraft werden dürfen, welche durch die Einrede desVerlaufs der Frist die Anklage eines Ehebruchs nicht hübenfortstellen können 14s ).

12. ULP. lib. IL de Adulter. — Wenn zufolge Senats-beschlusses eine öffentliche Niederschlagung eintritt, wie esentweder wegen eines freudigen Ereignisses, oder zu Ehrendes kaiserlichen Hauses, oder aus irgend einer Ursache, derenwegen der Senat eine Niederschlagung- für die Anklagen fürzulässig gehalten, und fder Ankläger] binnen der vorgeschrie-benen dreissigtägigen Frist die Anklage nicht wiederholt hat,so fällt der Turpillianische Senatsbescliliiss weg; denn es er-scheint Derjenige nicht als Absteher, wer einen der Anklageenthobenen Angeklagten nicht [von Neuem] anklagt, und derAngeklagte wird durch den Eintritt einer üll'enüiehcii Nieder-schlagung entbunden.

13. PAUL. lib. III. de Adulter. — Als abstehend vonder Anklage, müssen wir Den verstehen, Aer den Willendazu ganz und gar abgelegt, nicht, wer sie blos aufgescho-ben hat. §. 1. Wer aber auf Erlaubnis» des Kaisers von derAnklage abgestanden hat, geht straflos aus.

145) Zur Vereinigung dieser Stelle mit l. i. §. 10. bemerkt C u-Jac Obs. XX. 30. «las« in obiger Stell« der Angeklagte dieEinrede vor geschützt hat, in letzterer aber nicht.