Paniject. L.■XLVIH. Tit. IG. Ad,Senat uscons.Turpit/ian. etc. 1001
§. 4. Wegen Verleumdung werden Diejenigen bestraff, vondenen angegeben wird, dass sie zu Jemandes Nachtheil eine[Schmäh]Schrift oder ein Zeugniss, oder sonst etwas Anderessich verschafft, oder geschrieben, oder vor Gericht kundig ge-macht haben 143 ).
7- ULP. lib. VIII. Disput. — Wer nach bereits einge-tretener öffentlicher Niederschlagung ein Verbrechen wieder-holt zur Anklage stellen will, thut dies mit demselben Hecht,wie er die erste Anklage erhob; denn es können ihm dieje-nigen Einreden, welche vor der geschehenen Niederschlagungnicht vorgeschützt worden, nicht entgegengesetzt werden, undso hat Divus Hadrianus rescribirt l44 ). §. 1. Wer einenAndern des Verbrechens des Stcllionats oder der Ausplünde-rung einer Erbschaft bezüchtigt und dann davon abgestandenist, der wird die Strafe des Turpillianischen Senatsbeschlussesnicht erleiden, und ebensowenig, wenn des Diebstahls oderInjurien, sondern seine Schuld wird vom Richter von Amts-wegen bestraft werden.
8. PAPIN. lib. II. de Adulter. — Eine Niederschlagung[der Anklagen] findet entweder öffentlich wegen ausgezeich-neter Tage statt, oder wegen eines öffentlichen freudigenEreignisses,
9. MACER lib. II. Publ. — oder wegen eines glücklichausgefallenen Unternehmens,
tnetum aecusent, delere tarnen assistere suis indieiis, eaqueUteri notoria quae allulerint, Interim dum quac$lio de criminehabetur. Notoria interpretirt er sodann durch teilifiratio-tum genut. Ebenso erklärt Cujac. Obs. I. 33. Brene-in an n /. /. sagt per notoria indicia sei: per compendiosam,simpliccm et manifestum denuncialionem. D u k c r /. I. p.424. n. 10. scheint aus notoria ein Femininum machen und no-toria» lesen zu wollen; und erklärt: notoriae sunt epistolacscriplitracve, quibus crimina deferunlur. lleinecc. ad Briss.h. v. macht auch ein Femininum daraus. Letztere wurden danngenöthigt sein nolorias zu lesen, wofür mir aber keine Autoritätbekannt ist. Per notoria indicia prodere ist also wohlein Pleonasmus; der Ausdruck kommt selten vor.
143) Es ist hier von Injurien die Kede, daher auch calumnia inder Bedeutung gewöhnlicher Verleumdung; nun fragt es sichzwar, wie diese Stelle unter diesen Titel komme % Darauf ant-wortet die Glosse, weil calumniatorcs in diesem Sinn auchnach dem Turpillianischen Senatsbeschluss gestraft werden;s. vorher /. 3.
144) Dass dergleichen Repetition ungeachtet geschehener Abo-lition möglich war, was Gothofr. bestreitet, s. Sueton.jifiig-.c. 32. Damit, c. 9. um so mehr, als 1.12. §. 1. de accus, gegenGothofr. beweist, und nicht für ihn; u. /. 4. §. 1. h. t. istvon I'rivatabolition zu verstehen. Vgl. I. 1. Cod. de Abolit.