1000 Pahobct, h. XL VIII. Tit. 16. Ad Senatuscons. TurpiMuii. etc.
schluss? Es spricht inehr dafür, dass er es sei, weil derAusspruch der Verurtheilung durch das Rechtsmittel der Ap-pellation erlischt. 138 )
2. PAUL. üb. sing 1 , de poen. omn. leg. — Wer von derAnklage abgestanden hat, darf fernerhin nicht Klage und An-klage erheben.
3. Idem üb. I. Sent. — Sowohl in Ansehung vonPrivat- als ausserordentlichen Verbrechen werden alle wissent-lich falsche Ankläger nach Maassgabe ihres Vergehens bestraft.
4. PAPLV. üb. XV. Jtespons. — Eine Frau, welche dieAnklage der Fälschung, nach Anzeige des ihr widerfahrenenUnrechts davon abstehend, hat liegen lassen, wird nicht als ausdem Turpilüanischen Senatsbeschluss haftend betrachtend 139 ).§. 1. Nach geschehener Niederschlagung kann das nein lieheVerbrechen von Demselben wider Denselben nicht nochmalswieder aufgefrischt werden.
5. PAUL. üb. IL Jtespons. — Es ist die Frage entstan-den, ob Derjenige, wer in einer dem Kaiser überreichtenEingabe Jemanden der Fälschung zu beziiehtigen gedrohet hat,wenn er es nicht gethau, durch den Turpilüanischen Senats-beschluss hafte? Paulus hat geantwortet: Den Worten desTurpilüanischen Senatsbeschlusses nach, sei der in liede Ste-hende nicht einbegriffen.
6. Idem üb. I. Sent. — Von der Anklage ist Der-jenige abgestanden, wer mit seinem Gegner über die Beile-gung des Verbrechens, dessen er ihn bezüchtigte, sich beab-redet l4 °) hat. §. 1. Dem Willen nach hat Derjenige von derAnklage abgestanden, wer die Absicht und den Willen zurAnklage abgelegt hat. §. 2. Abgestanden zu haben scheintDer, wer binnen der vom Präsidenten bestimmten Frist zurAnklage, dieselbe nicht zu Ende geführt hat. §. 3. Die Po-lizeispione 141 ), welche durch schriftliche Anzeigen [begangeneVerbrechen J verratheil, müssen ihre Anzeigen vertheidigen l * 2 ).
138) Und also der Fall dem ganz gleichsteht, wie wenn derAccusator vor der Verurtheiliiug abgestanden hätte. So ver-stehe ich diesen Satz, der manche Anfechtung, manches imntoerfahren hat.
139) S. Jac. Curt. Elxctamv Hb. V. e. 7. (T. 0. V. 286.) undOtto praef. T. V. p. 17.
140) De computitione criin. loqui, s. Noodt Diocl. et Maxim.c. 7. und 13. es steht dein ganz gleich, sich vergleichen.
141) Nuncialores, s. hierüber Uenr. llrencmann de Leg.Hemm, exitu c. 4. (T. O. III. 1583.) und liudaeu« /. /. p. 53.
14 2) Mit dieser Stelle haben sich viele Interpreten beschäftigt.lieber: „Qui per notoria indicia produnt, naloriis suis ussistcrejuhentur," sagt Budaeus /. /. wie mir scheint ganz richtig;est: Nunc, qui reos deferunt per notoria, licet eilra culwuniae