Panukct. L. XL VIII. Tit. 16. Ad Senaluscons. Turpillian. etc. 999
steht? 135 ) Mit Recbt muss man dalier als Regel aufstellen,dass ein Jeder, mit Ausnahme von Weibern und Minderjäh-rigen, in den Senatsbeschluss verfalle, sobald sie nicht Nieder-schlagung gefordert haben. §. 11. Die Anklage eines ver-dächtigen Vormundes kann nur vor dein Tribunale erörtertwerden, und in einer Untersuchung der Art kann kein Ande-rer als der Präsident erkennen, dennoch aber haftet Derjenigedurch den Senatsbeschluss nicht, 136 ) wer von derselben abge-standen hat. §. 12. Ingleichen hat der Präsident dann überdie Sache zu entscheiden, wenn angegeben wird, es sei Je-mand dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfallen, ohnedass jedoch wider Den, wer von der Geltendmachung des Se-natsbeschlnsses absteht, eine Bestrafung einträte; denn Der-jenige, welcher angiebt, es sei Jemand diesem Senatsbeschlussverfallen, ist kein Ankläger. §. 13. Diesem Senatsbeschlussverfallt Der, wer einen Ankläger aufstellt, oder anreizt, oderJemandem Auftrag ertheilt, und ihn zu einer Capitalanklagedurch Darreichung von Beweisen und Anführen von Anklagc-punkteii unterstützt. Und mit Kecht; denn dadurch dass erder Anklage, die er erhebt, nicht recht trauet, und sich derGefahr der wissentlich falschen Anklage oder des Abstehen«davon entziehen will, muss er wohlverdientermaassen die Strafedes wissentlich falschen Anklägers und Abstehers leiden, eswäre denn der Fall, dass der gestellte Ankläger das Verbre-brechen, dessen Anhängigmachung er unternommen, erwiesenhätte. Es ist auch einerlei, ob er die Anklage selbst [demAndern] aufgetragen, oder durch einen Dritten; Derjenige aber,wer sich dieses Dienstes [eines Andern] zur Beauftragungmit der Anklage bedient hat, der wird, wie Papiuianuszum Gutachten ertheilt hat, nicht den Worten, wohl aberdem Sinn des Senalsbeschlusses zufolge bestraft. Denn dergestellte Ankläger wird nach demselben Senatsbeschluss eben-falls bestraft, d. h. darum allein, weil er den Dienst wegender Besorgniss des Andern auf sich selbst übernahm. 137 ) §. 14.lüin verurthcilter Angeschuldigter appcllirte, und darauf standder Ankläger von der Anklage ab; verfällt er dem Senatsbe-
135) Diese Kruge ist durch die Stellung bejahet.
136) Als Grumt giebt die Glosse den favor minarum an, da-mit Niemand sich durch die Gefahr einer solchen Anklageschrecken lasse, deren Interesse wahrzunehmen.
j ',-;) Die Glosse sowohl als das Summarium sprechen davon,dass auch die dritte Mittelsperson ,■ si per alium mandaveril,mithin auch der nunlivi mtaiu« gestraft werde, so, als wenndessen «las Gesetz direct gedachte; allein dieser Schluss istzwar zulässig, indessen nur ein Schlug», im Gesetz wird diesedritte Peivson seihst weiter gar nicht als in deii M orten: peralium erwähnt.