Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
998
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098 Rixdect. L. XL VIII. Tit. 10. JrlScnatuscoits.Turpillian. etc.

wie Jeder, "wer eine Mannsperson nach fünf iinniitcrbroclienfortlaufenden Jahren vom Tage der Begehung des Ehebruchs,oder eine Frau nach sechs mit Ueberspringung' ztt reclinendeiiMonaten yoin Tage der Ehescheidung an, des Ehebruchs [an-geklagt hat]; muss er, kann man scharfsinnigerweise fragen,•wenn er davon abgestanden, nach diesem Senatsbeschlusse ge-straft -werden? Es veranlasst den Zweifel besonders der Um-stand, dass die Anklage fast so gut wie gar keine ist, w r elcheZeitverlanf, oder ein Mangel an der Person jedenfalls erledig!,und dem Angeschuldigten Sicherheit vor Furcht und Gefahrverspricht; auf der andern Seite steht aber der Umstand, dassjedwede erhobene Anklage [nur] durch die Autorität des er-kennenden Richters, und nicht durch den Willen des Anklä-gers niedergeschlagen werden kann, und Derjenige grösser«Hasses würdig scheint, wer verwegen zu einer so unredlichenAnklage geschritten ist. Es ist also richtiger, [sollte manfolgern,] dass auch der in Rede Stehende dem Senatsbeschlussverfallen müsse. Nun hat aber Papinianus zum Gutachtenertheilt, die Fran, welche deshalb zur Anklage der Verfäl-schung nicht zugelassen werde, weil sie kein ihr oder denIhrigen widerfahrenes Unrecht verfolge, treffe, wenn sie da-von abstehe, die Strafe des Turpillianischen .Senatsbeschlussesnicht. Würde er nun also wohl in den übrigen Fällen ebensobegutachtet haben? Denn was ist es für ein Unterschied, obJemand wegen der [zu berücksichtigenden] Schwäche des Ge-schlechts, oder des schimpflichen persönlichen Zustandes, oderdes Ablaufs einer Frist zu einer Anklage nicht zugelassenWerde? Ja, es müssen [hiernach] die [Vorgenannten] nochviel eher [von der Strafe des Senatsbeschlusses 13 *)] ausge-schlossen werden, weil die Anklage der Frau wegen ihreseigenen Schmerzes von Erfolg sein konnte, die Anklage jeneraber blos durch die öffentliche Stimme veranlasst ward. AlleinDerselbe schreibt auch an einem andern Orte, es könne Nie-mand Zwei, die Manns- nnd die Frauensperson, dos Ehe-bruchs zu gleicher Zeit anklagen, nnd dennoch müsse er, wenner beiden zugleich Anzeige gemacht, in Ansehung beider Per-sonen um Niederschlagung nachsuchen, um nicht dem Senats-beschluss zu verfallen. Worin beruht nun der Unterschied,ob eine Anklage wegen der vorgedachten Ursachen keinenErfolg hat, oder wegen der Anzahl der Personen nicht gilt?Ist das der Unterschied, ob Jemand die volle Befähigung zurAnklage hat, aber wegen der Verbindung mehrerer Personenvon derselben zurückgewiesen wird, oder ob Jemandem nachdem strengen Rechte die Befähigung zur Anklage nicht zu-

134) Glosse.