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4 (1832)
Entstehung
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996
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906 PftMBMft Li XLV1U. Tit. IG. Ad Senaluscuns. Tur^illian. etc.

brechen» des Diebstahls an fremden weggefaii •» e-nen Sclaven haften könne, ohne deshalb gleichals ein Plagiarier betrachtet zn werden. §. ].Derselbe Kaiser erliess über den neinlichen Gegenstand einRescript in folgenden Worten: Der, bei dem einer oderder andere flüchtig e Sclave vorgefunden wordenwelcher seinen Dienst gegen Unterhalt vermie-thet hatte, nnd besonders wenn derselbe schon vor-her bei Andern Dienste verrichtet habe, könnemit Recht nicht für ein en Plagiarier gehalten av er-den. §. 2. Durch das Fabischc Gesetz ist. vorgeschrieben wor-den, dass, welcher Freie einen freigcboreiien Mensclien odereinen Freigelassenen wider seinen Willen verborgen and in,Gefängnis« gehalten, ihn wissentlich nnd mit Arglist gekauftwer an irgend einer dieser Tlialsacheu Tlieil haben' werde'wer einen fremden Sclaven oder eine Sclavin überredet habe'ihrem Herrn davonzulaufen, oder ihn oder sie wider Wissenlind Willen ihres Herrn oder Ihrer' Herrin verborgen und imGefängniss gehalten, oder wissentlich und mit Arglist gekaufthabe, oder hieran Theil nehmen werde, die Strafe desselbenerleiden solle.

7- HERMOGEN. lib. VI. jur. Epit. - Die durch dasFabische Gesetz bestimmte Geldstrafe ist ausser Gebrauch ■•■e-kommen; die auf diesem Verbrechen Entdeckten werden nachMaassgabe ihres Verbrechens bestraft, und meistens zur BergtWerksarbeit verurtheilt.

Sechzehnter Titel.

Ad Senatusconsultum Turpillianum et deabo litionibus criminu m.

(Zum Turiiillianischen Senaitbcac/iluu und der Niedertchlwun^der Verbrechen.)

1. MARCIAN. lib. sing, ad SCtnm Turpill. —Die Ver-wegenheit der Ankläger wird auf dreierlei Weise entdeckt,und drei Bestrafungen unterworfen; denn entweder sind sieWissentlich falsche Ankläger, oder Prävaricaloren, oder sielassen die ganze Anklage fallen.«2) §. [ # Valumniari heisst,Jemanden Verbrechen bezüchtigeii, die er nicht begangen hat;praevaricari heisst, wirklich begangene Verbrechen verheim-lichen; tergiversari heisst, ganz und gar von einer Anklageabstehen. §. 2. Die wissentlich falschen Ankläger werdendurch das Remmische Gesetz bestraft. §. 3. Es wird jedochnicht durchaus von Jedem, der Das, was er behauptet, nicht

132) Valumniari, praevaricari, tergiversari.