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4 (1832)
Entstehung
Seite
995
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Pandkct. L. XL VIII. Tit. 15. De lege Fabia de plagiuriit,

c'c«, sich eines entlaufenen Solaren zu bemächtigen, so.wenn er ihn ergriffen bütte, er ilm als gekauft haben solle.§. 3. Es sind übrigens in diesem Senatsbeschluss auch diejeni-gen Herren mitinbegriii'en, welche ihnen entlaufene Sclavenverkauft haben.

3. MARCIAN. lib. I. judic.publ. — Der Besitzer gutenGlaubens eines seinem Herrn gewaltsam vorenthaltenen Scla-ven begeht nicht das Verbrecben des Fabischeu Gesetzes, d. h.Derjenige, welcher niebt wusste, dass es ein fremder Sclavesei, und glaubte, er thue dies mit dem AVillen des Herrn,uud so lautet das Gesetz über den Besitzer guten Glaubensausdrücklich; denn es wird hinzugesetzt: Wenn er es wis-sentlich mit Arglist that; und oftmals ist von den Kai-sern Severus und Antoninus verordnet worden, dass dieBesitzer guten Glaubens durch dieses Gesetz nicht gehalten■würden. §. 1. Es ist aber niebt ausser Acht zu lassen, dass,nach Maassgabe des Auuilischcn Gesetzes, wenn Derjenige,wegen wessen Jemand wider das Fabische Gesetz sich ver-gangen hat, verstorben, noch die Anklage und Strafe des Fa-.bischen Gesetzes übrig ist, und so haben Divus Severusund Antoninus rescribirt.

4. GAJ. lib. XXH. ad Ed. prov. — Durch das Fal-sche Gesetz haftet Derjenige, wer wissentlich einen freienMenseben verschenkt oder zur Mitgift gegeben hat. Es mussferner Derjenige, "wer wissentlich aus einem dieser Gründeeinen Freien angenommen hat, dem Verkäufer und Käuferganz gleich geachtet werden. Ingleichen wenn für denselbeneine Sache getauscht worden ist.

5. MODESTIN, lib. XVII. Resp. hat zum Gutachten er-tlicilt: wer einen fremden llüchtigen Sclaven aufgenommen undversteckt zu haben überführt werde, könne dadurch, dass eshier auf eine Frage des Eigenthums ankomme, durchaus derAnklage nicht entgehn, wenn es sich erweisen lasse.

6. CAL.L1ST11AT. lib. VI. de Cognition. — Dass, werwegen des Verbrechens des Diebstahls an weggefaiigeiien frem-den Sclaven hafte, nicht gleich ein Plagiarier sei, hat DivusHadrianns in folgenden Worten rescribirt: Ob Der, werfremde Sclaven veranlasst, [von ihrem Herrn zubleiben], oder weggefangen hat, sich dadurchdes ihm bezüchtigten Verbrechens des Plagiunisschuldig mache, oder nicht, diese Frage ist that-säohlich, und darum braucht man nicht Mich dar-über zu befragen, sondern der Richter hat sichdarnach zu richten, was im gegenw är tigen Fallals das Wahrscheinlichste erscheint. Allerdingsaber muss er wissen, dass Jemand Aregen des Ver-

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