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4 (1832)
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994
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994 Pandect. I.. XL VIII. Tit. 15. De lege Fahia de plagiarns.

Staatsbeamten der Sorge des Kaisers angehört, und niebt derGunst des Volkes. §. 1. Wenn aber in einer MunicipalstadtJemand diesem Gesetze zuwider nach einer Deamtenslclle oderPriesterstelle gestrebt hat, so wird er zufolge Seuatsbeschlus-ses um hundert Goldstücke und mit der Infamie bestraft.§. 2. Hat der nach diesem Gesetze Verurtheilte einen Anderndesselben überführt, so wird er in den vorigen Stand wieder-eingesetzt, ohne jedoch sein Geld zurückzuerhalten. 128 ) §. 6.Ebenso wird Derjenige, wer einen neuen Zoll eingeführt hat,zufolge Senalsbeschlusses mit dieser Strafe belegt. §. 4.Wenn aber ein Angeschuldigter, oder Ankläger das Haus desJtichters betritt, 129 ) so handelt er durch das Julische Gesetzüber das Gerichtswesen ebenfalls dem Gesetze über Amtser-schleichung entgegen, d. h. es wird ihm geboten, dem Fiscushundert Goldstücke zu erlegen. 130 )

Fünfzehnter Titel.

De lege Fahia de jilagiariis.{Vom Fabitcken Gesetze über die l'tagiaricr ,3 '.)

i. ULP. Hb. I. Jtcgul. — Wenn der Käufer wissentlicheinen freien Menschen gekauft hat, so erwächst wider ihnein Capitalverbrechcn laut des Fabischen Gesetzes über dasPlagium, es wird dadurch auch der Verkäufer schuldig, wenner wissentlich einen freien Menschen verkauft hat.

2. Iiikm lib. IX. de off. Procons. — Es ist zu bemerken,dass das Fubische Gesetz Diejenigen nicht angehe, welche ab-wesende Sclaven haben, und sie verkauft haben; denn etwasAnderes ist es: abwesend sein, etwas Anderes : auf der Fluchtsein; §. 1. Ebensowenig geht es Den an, wer Auftrag ertheilthat, einen flüchtigen Sclaven zu verfolgen und zu verkaufen;denn dann hat er keinen Flüchtling verkauft. §. 2. Ferner lalltder Senatsbeschluss weg, wenn Jemand dem Titius aufgetra-

128; S. Jac. Lectius 11. ad li. I. (T. O. I. p. 139.)129; Natürlich ist hier eine unerlaubte Absicht vorausgesetzt,i. I, e c t i u s /. /.

130) Hierauf hindeutend, sägt Hcinecc. ad Bris s o n. v. am-l/ilus: tjuod poslrcmum, (juumodo in unihilum, ac nun pvliiitt.inrepetundarum crimen ineidat, ego quidem vix inlelligo. Mat-thaeus l. /. p. 501. schweigt davon.

131) Hin plagium begeht eigentlich Der, wer einen fremdenSclaven oder Freien wissentlich und dolo malo in seineGewalt bringt, oder der Gewalt .seines Herrn entzieht. Titt-iiian n a. a. O. erinnert daher mit Recht, dass Plagium etwasAnderes sei, als Menschenraub nach heutigen criiniuul-reehtlichen Begriffen.