Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
993
Einzelbild herunterladen
 

hm

l».NiJF.cr. L. XL VIII. Tit. 14. De lege Julia amlilus.

nach diesem Gesetze. Wider Den aber, der, als er in dieProvinz abging, das Geld, was er in Händen Latte, bei derSchatzkammer angezeigt und behalten hat, findet nicht dieKlage wegen Cassenveruntreuung- statt, weil er dasselbe demFiscus als Privatmann verschuldet, und darum wird er znrZahl der Schuldner gerechnet; und es kann dasselbe von ihmDerjenige, wer die Macht dazu hat, einziehen, d. h. durchAbpfändung-, durch persönliches Festnehmen, und durch Geld-strafen; auch diese Gelder hat aber das Julische Gesetz übertassenveruntreuung- nach Jahresfrist als verimtreuete Cassen-g-elder zu betrachten geboten.

10. MARCIAN. üb. I. judic. pull. — Durch dieses Ge-setz haltet Derjenige, wer in Olrentliche Urkunden eine ff e-rmgere Summe, als um wieviel verkauft oder verpachtet wor-den, geschrieben, oder etwas anderes Aehnliches begangen hat§. 1.D.V«, Scverus „„d Antoninus habende» jun-gen Mann von hohem Hange, der eine kleine Kiste in einenTempel niedergelegt und eine» Menschen darin eingeschlossenhatte, der nach Verschlicssung- des Tempels daraus sich her-vorgehen und im Tempel Allerlei stehlen und sich dann wie-der in der K,ste verstecken sollte, nachdem er entdeckt unduberlulirt worden war, auf eine Insel deporlirtt 11. ULP lib. LXVIII. ad Ed. - Wer "durch MauernLocher gebrochen und dann etwas gestohlen hat, haftet durchdie Klage wegen Cassendiebstahls.

( 12. MAKCELL. üb. XXV. Dig. - Ein Cassendiebstahlwird dann nicht begangen, wenn ich von Dem Gelder einziehe, wer sowohl mir als dem Fiscus schuldet, denn hier wirdkein dein Fiscus gehöriges Geld dadurch, dass es seinem Schuld-ner abgenommen wird, unterschlagen, indem ja der Schuld-ner dem Fiscus nichtsdestoweniger [verpflichtet] bleibt

13. MODESTIN, lib. II. de poen. — Wer dem'Feindeabgenommene Beute geslohleu hat, der haftet durch das Gesetzüber Cassendiebstahl und wird auf das Vierfache veniwhnJU

14. PAPIN. lib. XXXVI. Quaest. - Die öffentlichenVerfahren wegen Lassendiebstahls, Cassenveruntrenuu- undBeugung- des Hechts aus Parteilichkeit finden auch gegen dieEiben stall, und zwar mit Hecht, weil die Hauptsache In den-selben die Entwendung' der Gelder ist.

Vierzehnter Titel.De lege Julia ambitu s.

(Vom Julischen Gesetz über Amtserschleichung.)1. MODESTIN. lib. II. de poen. — Dieses Gesetz fälltheutzutage in der Stadt Iloin weg, weil die Ernenniin«- derCorp. jur. eis. IV. (53 ö