Pandect. L.XL VIII. Tit. 13. Adlcgem Jul.peculalut etc.
Bergwerke fvon einem Andern wissentlich 126 )] gehabt undeingeschmolzen hat, der wird auf Ersatz des Vierfachen ver-urtheilt.
7. VENULEJ. SATURNIN. lib. II. judic. publ. ~ Einvor fünf Jahren begangener Cassendiebstahl kann NiemandemWeiter zum Vorwurf gemacht werden.
8. Idem ex lib. III. judic. publ. — "Wer eine eherne Ta-fel, welche Gesetze oder die Gestaltung der Aecker 127 ) oderSonst etwas Anderes enthält, abgenommen, oder etwas darinverändert hat, der haftet durch das Jütische Gesetz über denCassendiebstahl. §. 1. Durch dasselbe Gesetz haftet Derjenige,wer auf öffentlichen Urkunden etwas zerstört oder durch-strichen hat.
9. PAUL. lib. sing, de judic. publ. — Tempelräuberwerden mit der Capitalstrafe bestraft. §. 1. Tempelräubersind diejenigen, welche öffentliche Heiligthiiiner beraubt haben."Wer sich an Privatheiligthümem, oder unbewachten kleinenTempelchen vergangen hat, der wird zwar härter, wie einDieb, aber weniger hart als ein Tempelräuber bestraft. Des-halb muss sorgfältig erwogen werden, welches Ileiligthum,lind welches Verbrechen, den Tempelraub ausmacht. §. 2.Labeo bestimmt den Begriff von Cassendiebstahl im achtund-dreissigsten Buche seiner hinterlassenen Schriften dahin, er seiein Diebstahl an öffentlichen oder heiligen Geldern, der nichtvon Dem geschehen sei, auf dessen Gefahr es gegangen, unddarum begehe der Tempelhüter an Dem, was ihm übergebenworden, keinen Cassendiebstahl. §. 3. Weiter unten schreibter in demselben Capitel, nicht blos öffentliche Gelder alleinmachten den Cassendiebstahl aus, sondern auch private, wiez. B. wenn Jemand Das, was dem Fiscus verschuldet wird,sich für dessen Gläubiger ausgebend, in Empfang genominen,obwohl er dann Privatgelder an sich- genommen habe. §. 4."Wer aber Gelder [über Meer] zu führen in Empfang genommen,oder irgend ein Anderer, auf' dessen Gefahr die Gelder gehen,begeht keinen Cassendiebstahl. §, 5. Der Senat hat befohlen:durch das Gesetz über Cassendiebstahl haften Diejenigen, wel-che ohne den Befehl Dessen, der darüber gesetzt ist, Gelegen-heit zur Einsicht ölfcntlicher Urkunden und Abschreiben der-selben gegeben haben. §. 6. Auch wer Öffentliche Gelder,die zu irgend einem Zweck bestimmt waren, an sich behaltenhat, ohne sie dazu zu verwenden, der haftet, wie Labeo imachtunddreissigsten Buche seiner hinterlassenen Schriften schreibt,
126) S. die Anm. bei Gothofred.
127) Hier ist wohl vorzüglich an die agro* limitatoi zu denken,vgl. auch Budaeus /. /. p. 49. sq.