Pandect. L. XL VIII. 11t. 13. Ad legem Jul. peculatut etc. 989
terer Labe in Ansehung des zum öffentlichen Gebrauch be-stimmten Getreides eine verbrecherische Handlung' begangen.
2. ULP. üb. IX de off. Proco?is. — Durch das JulischeGesetz über den Vor- und Aufkauf wird wider Denjenigeneine Strafe verhängt, wer eine kornwucherliche Handlung- be-gangen, und eine Gesellschaft eingegangen ist, um das Korntheurer zu machen. §. 1. In demselben Gesetze ist gesagt,es solle Niemand ein Schiff oder einen Schiffer zurückhalten,oder arglistigerweise bewirken, dass dies geschehe. §. 2.Und es wird eine Strafe von zwanzig Goldstücken bestimmt.
3. PAI'Ill. JUST. lib. I. de Const. — Die Kaiser An-ton inus und Verus haben folgondermaassen rescribirt: £aist unbillig, dass die Decurionen ihren Mitbür-gern das Getreide unter dem Marktpreis verkau-fen [sollen] 122 ). §. 1. Sie rescribirten ferner, es habe derDecurionenstand der Städte kein Recht, den Preis des Korns,welches zugeführt wird, zu bestimmen. §. 2. Auch habensie rescribirt: Wenngleich Weiber diese Art vonAnzeigen in der Regel nicht zu machen pflegen,so kannst du dennoch dem Prüfecten des Korn-marktes Anzeige machen, weil du versprichst,Beweise beibringen zu wollen, die zum Gestendes Korninarkts dienen.
Dreizehnter Titel.
Ad legem Juliam peculatus, et de sactilegtia,et de residuis.
(Zum Julitchen Gesetze von dem Casacndiebstahl, von dem Tempel-raube 123 ) und der Casscnverunlrauung.)
1. ULP. lib. XLIV. ad Sabin. — Durch das Julische Ge-setz über den Cassendiebstahl wird verordnet, es solle Nie-mand von heiligen, religiösen und öffentlichen Geldern etwasentwenden, noch unterschlagen, noch in seinen Nutzen ver-wenden, noch bewirken, dass es Jemand forttrage, unterschla-ge, oder in seinen Nutzen verwende, ausser wenn es nach demGesetz erlaubt sein wird, noch in öffentliches Gold, Silber oderErz Etwas hineinthun, oder mischen, noch wissentlich arglisti-gerweise bewirken, dass Etwas hineingethan und hineinge-mischt werde, wodurch es schlechter werde.
2. PAUL. lib. XI. ad Sabin. — Durch das Julische Ge-setz über Cassenvenuitreuung haftet Derjenige, wer öffentliche
122) S. I. 8. ad Mit», annona ist hier der Marktpreis, s. II ei-ne c.e. Zus. ad J5 ri sso n. A. v.
123) S. /. <J. §. 1. (1. T.