990 PiNDKCT.L.XLVIlI.Tit.13. AdlegemJtil.peculatutetc.
ihm zu einem bestimmten Zweck anvertraute Gelder zurück-behalten, und nicht dazu verwendet hat.
3. ULP. lib. I. de Adulter. — Die Strafe des Cassen-diebstahls ist die Untewagnng' von Wasser und Feuer, an derenStelle heutzutage Deportation getreten ist. Wer in diesemZustand versetzt wird, der verliert ferner, wie alle seine vor-herigen Rechte, auch sein Vermögen.
4. MARCIAN. lib. XIV. Inst. — Durch das JulischeGesetz über (Jassendiebstahl haftet Derjenige, wer heiligeoder religiöse Gelder entwendet, oder unterschlagen hat. §. 1.Auch wer etwas der unsterblichen Gottheit Geweihtes ent-wendet hat, wird mit der Strafe des Cassendiebstahls belegt.§. 2. Durch kaiserliche Mandate wird verordnet, dass die Prä-sidenten den Tempelräubern, Strassenräubern und Plagiariernnachstellen und jeden nach seinem Verbrechen bestrafensollen. Und so wird auch durch Constitutionen für dieTeinpelräuber eine wohlverdiente Strafe ausserordentlicherweisebestimmt. §. S. Durch das Julische Gesetz über Cassenverim-treuung haftet Der, in dessen Händen sich in Folge eines
■Pachts, Kaufs, einer Alimeiitenangelegenheit, baarer Einnahme,oder aus irgend einem andern Grunde öffentliche Gelder be-finden. §. 4. Auch wer öffentliche zu einem bestimmten Ge-brauch erhaltene Gelder behalten und nicht verausgabt hat, haf-tet durch dieses Gesetz. §. 5. Wer nach diesem Gesetze ver-urtheilt worden, wird um den dritten Theil mehr bestraft, alser verschuldet. §. 6. Der Ort, wo ein Schatz gefunden wird,wird nicht religiös, denn wenn derselbe auch in einem Grab-mal gefunden worden ist, so wird er doch nicht als ein gleich-sam religiöser gehoben; denn was zu begraben Einem verbo-ten ist, das kann er nicht religiös machen, und Geld kannnicht begraben werden, wie auch in kaiserlichen Constitutionenvorgeschrieben ist. §. 7. Auch wenn von dem Vermögen einerStadt etwas entwendet wird, ist durch die Constitutionen derKaiser Trajanus und Hadrianus verordnet worden, werdedas Verbrechen des Cassendiebstahls begangen, und das ist beiuns Rechtens.
5. Idem lib. V. Regul. — Divus Severus und Di-vns An tonin us haben an den Cassius Festus rescribirt:wenn Privaten gehörige Sachen in einem heiligen Gebäudeniedergelegt und gestohlen worden seien, so finde die Dieb-stahlsklage und nicht die wegen Tempelraubes statt.
6. CLP. lib. VII. de off. Procons. — Die Strafe desTempelraubes wird der Proconsul nach Beschaffenheit der Per-son, nach Verhältniss des Gegenstandes, der Zeit, des Alterswnd des Geschlechts härter oder gelinder bestrafen. Mir istbekannt, dass Viele die Tempelräuber den wilden Thieren vor-