Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
987
Einzelbild herunterladen
 

Pandkct. L. XLVill. Tit. 11. De lege Julia rcpclundarum. 987

5. MACER Hb. I. Fühl. — Auch gegen die zum Gefol-ge ii*) der Richter gehörigen Personen wird aus diesem Gesetzeein Verführen begründet.

6. VENULEJ. SATURNIN. KhATL. pull judic ___Durch

dasselbe Gesetz haften Diejenigen, welche zur Ablegung oderNichtablegung eines Zeugnisses Geld erhalten haben. §. 1.Wer nach diesem Gesetze verurtheilt worden ist, darf keinöffentliches Zeugniss ablegen, noch Richter sein, noch ge-richtliche Anträge für Andere machen. §. 2. Durch das Jn-lische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeitwird verordnet, es solle Niemand Geld annehmen, «m Je-manden als Soldaten auszulesen, oder zu entlassen, noch umseine Stimme im Senate oder im öffentlichen Rathe abzuge-ben, oder Anklage zu erheben, oder nicht zu erheben, unddass die städtischen Behörden [zu Rom] 115 ) sich aller und je-der schmutzigen Habsucht 116 ) enthalten, und Niemand im Jahrean Gaben und Geschenken mehr nehmen soll, als bis auf denWerlh von hundert Goldstücken.

7. MACER lib. I. judic. publ. — Das Julische Gesetzüber Beugung des Rechts aus Parteilichkeit schreibt vor, es solleNiemand um einen Richter oder Schiedsrichter zu bestellen, zuändern, zur Ertheilung des Befehls, dass er erkennen solle, nochum ihn nicht zu bestellen, nicht zu verändern, und nicht zu be-fehlen, dass er erkennen solle, noch um einen Menschen inöffentliches Gefängniss zu werfen, ihn zn fesseln, zn fesselnanzubefehlen, aus dem Gefängniss zu entlassen, noch um einenMenschen zu verurtheilen oder freizusprechen, noch zur Streit-würdernng, oder zur Erhebung oder Nichterhebung eines Ver-fahrens in Capital- oder Pecuniärangelegenbeiten Etwas an-nehmen. §. 1. Es ist nun zwar richtig, dass das Gesetz vonden ausgenominenen Personen [Geschenke] in unbegrenzterMaasse 117 ) zu nehmen gestattet, von denen 118 ) aber, welchein diesem Hauptstück aufgezählt werden, gestattet es von kei-

114) S. Budaeus /. /. p. 45. comitet (eigentlich Begleiter) sinddie zum Gcschäftspcrsonalc gehörigen Unterbeamtcn, s. Anm.zu l. 1. d. T. u. J ac. l,ect. /. /. ad h. I. (I. I. p. 90.)

115) S. Cujac. Obs. VI. 18.

116) Sorde, s. Const. Liindi Excrcit. lib. ad h. I. (T. O. Hl.p. 14:56.)

117) D. h. ohne eine Grenze zu ziehen wie /. 6. in f. s. Cujac.Obs. VI. 18.

118) Ab his autem; Cujac. Obs. LI. will ns aulem lesen, worinihm Jacob. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. h. I.(T. Ö. I. p. 910 beitritt. Indessen geht man doch wohl sicherermit der Glosse: sc. ctiam exceplis, sed aeeipientibusUt facianl vcl non faciant, etc. Der Sinn läuft auf einshinaus. S. W i e 1. Lect. IL 10.