986 PaNDKCT. L. XL VIII. Tit. II. He lege Julia rcpetundariim.
Edicte absichtlich verfälscht, wird heutzutage mit der Strafe derFälschung belegt. §. 1. Wenn der Verkäufer oder der Käu-fer das öffentlich bestätigte Gemäss des Weins, Getreides,oder jeder andern Sache verändert, oder arglistig-einen Betrugverübt hat, so wird er zum Ersatz des doppelten Werthesverurtheilt, und in einem ltescripte des Divus IIadHannsist vorgeschrieben worden, dass, wer Maass und Gewichtverfälscht habe, auf eine Insel deportirt werden solle.
33. MODESTIN, lib. III. de poen. — Wer sich auffalsche Constitutionen, die Niemand erlassen hat, beruft, demwird durch das Cornelische Gesetz Feuer und Wasser verboten.
Elfter Titel.
De lege Julia repetundarum.
(Vom Julhchcn Gesetze über Beugung des Hechts aus l'arlcilichheit.)
1. MARGIAN. lib. XIV. Inst. — Das Julische Gesetzüber Beugung des Rechts aus Parteilichkeit 110 ) betrifft diejeni-gen Gelder, die Jemand in einer amtlichen Stellung, Macht,Curatel, Legation, oder irgend einem andern Dienst, Amt,oder öffentlicher Anstellung 111 ) stehend angenommen hat, oder[Einer] während er zu deren Gefolge gehörte 112 ). §. 1. DasGesetz nimmt folgende Personen aus, von denen man etwasannehmen darf, die Geschwisterkinder und alle in nähererAbstufung Verwandte und die Gattin ll3 ).
2. SCAEVOLA lib. IV. Begul. — Es wird die Klageaus diesem Geselze auch wider die Erben innerhalb Jahres-frist ertheilt, nemlich vom Tode des Angeschuldigten an.
3. MACEIl lib. I. Publ. — Durch das Julische Gesetzüber Beugung des Hechts aus Parteilichkeit haftet Derjenige,welcher während er eine öffentliche Gewalt bekleidete, Geldzur Abfassung eines Rechtspruches oder Nichtabfassung dessel-ben oder eines Decrets empfangen hat,
4. VENULEJ. SATÜRNIN. lib. III. publ. judic. — oderdamit er Etwas, was zu seiner Amtspflicht gehört, um soeher, oder nicht tlme.
110) Repetundarum, tc, peeuniarum (T. 0. III. p. 143G), lässt sichnicht anders geben; aus dem Komischen Namen aber er-klärt sich der Anfang des Gesetzes. Vgl. Tittmann a. a.O. §. 239.
111) S. Cujac. Obs. VIL 9.
112) S. Voorda Obs.et Einend, c. 17. Cohors practoris (etc.) suntcomites, praefeeli, icribae, medici, accemi, s. Cic. in Verr.IL 4. ad Att. VII. 2. (Urncsti Clav. Cic.)
113) Es bedarf kaum der licmerkung, dass diese Stelle mit /. 6.in f. u. 7. §. 1. dem vorausgesetzten Falle nach gleich gedachtwerden muss.