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4 (1832)
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985
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Pandect. L. XLVIII. Tit. 10. De lege Cornel. defahii etc. 9S5

fälschlicherweise eine Pfandverbindlichkeit vordatirt 109 ), sowird das Verbrechen der Fälschung begangen.

29. Idem üb. sing, de enucl. casib. — Wer bei dem Pro-vinzialpräsidenten [durch falsche Angaben] in den Acten oderdurch Ueberreichung eines schriftlichen Antrages etwas er-schlichen hat, dem hilft dies gar nichts, ja, wenn er ange-klagt worden, so löst er noch die Strafe eines Verfälschersobenein, denn er wird ebenso bestraft, als habe er eine Ver-fälschung begangen. Es sind über diesen Punkt Rescripte vor-Lauden, es genügt aber zum Beweise eines anzuführen, dasalso lautet: Alexander Angnstus an Julius Maryllws:Wenn Dein Gegner in einer überreichten schrift-lichen Eingabe in Ansehung Dessen, was er gebe-ten, die Wahrheit nicht gesagt hat, so kann ervon der ihm zu Theil gewordenen beifälligen Ver-fügung keinen Gebrauch machen; ja, wenn er an-geklagt worden, so muss er noch obenein bestraftwerden.

30. Idem lib. XII. Pandect. — Durch das CornelischeTestamentai-Gcsetz haftet Der, wer ein falsches Siegel ge-macht oder gestochen hat. §. 1. Wegen Unterschiebung einesKindes können blos die Eltern oder Diejenigen klagen, wel-che dabei betheiligt sind, nicht Jeder aus dein Volke, sodasser eine öffentliche Anklage anstellen könnte

31. CALL1STKAT.lib. III. decognilion. — Divus Piushat an Claudius rescribirt: Es ist nach den erschwerendenUmständen eines jeden Verbrechens wider Diejenigen [dasMaass der Strafe] zu bestimmen, welche den Richtern Urkun-den vorgelegt haben, deren Echtheit sie nicht darthun kön-nen. Wenn es aber scheint, dass sie grössere Strafe ver-dient haben, als die Grenzen der richterlichen Gewalt reichen,so soll dein Kaiser davon Bericht erstattet werden, damit erermessen möge, womit sie gestraft werden müssen. AlleinDivus Marcus hat mit seinem Bruder, seiner Milde gemäss,dies dahin ermässigl, dass, wenn, wie es meistenteils ge-schieht, dergleichen Urkunden aus Irrthum vorgelegt werden,Denen, die dies gethan, Verzeihung zu Theil werden solle.

32. MODESTIJV. lib. I. de poen. — Wer ausgestellte

109) Von einer altern, praelato (F1 or.) die, s. Cujac. Obt. III.c. 7. menliri ist passiv gebraucht, s. Düker l. I. p. 382. n. 7.Uebrigens halte ich den ganzen Salz für ei n B zusammenhän-gende Phrase; sollte ein Ableugnen der (spätem) l'fandverbind-Uchkeit verstanden weiden, so wäre ja das Vordatirt-n nichtnöthig. iSsist begreiflich hier von einer Urkunde mit die Hede,allein, dass diese mit obligatio hier bezeichnet werde, bezwei-fele ich doch. (S. Hugo Mag. Hand V. S. 116.)