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4 (1832)
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984
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984 Pandect. L. XL VIII. Tit. 10. De lege Coruel. de falsh etc.

das Testament des Vetitus Callinicns sei verfälscht, und ge-stand, von der Maximilla vor einem Staatsbeamten befragt, erwolle beweisen, in welcher Art das Testament fälschlicher-weise errichtet worden sei; und als nun Maximilla schriftli-che Anklage des Verbrechens der Verfälschung' wider denSchreiber des Testaments und ihren Miterben Proctiltis erho-ben hatte, so sprach der Präfect der Stadt Ilom aus, dasTestament sei nicht verfälscht, und befahl das Zwölftheil derMaximilla zu confisciren. Nun entstand die Frage, ob demAithaletus nach diesem Vorfall noch die Freiheit und dasFideicommiss gewährt werden müsse? Antwort: de« vorlie-genden Umständen nach, ja.

25. ULP. lib. VII. ad Ed. — Wer Namens des Prätorsfalsche Zuschreiben ertheilt, oder ein falsches Fdict ausgestelltzu haben aus Gründen beschuldigt wird, der haftet durch dieStrafklage auf das Geschehene, obwohl er auch nach demCornelischen Gesetze schuldig ist.

26. MARCELL. lib. XXX. Dig. — Wenn Jemand sei-nes Vaters Testament unterschlagen und sich, als sei ertestamentslos gestorben, als Erbe benommen hat, und so ge-storben ist, so wird seinein Erben mit vollem Hechte dieganze väterliche Erbschaft entrissen werden.

27. MODESTIN, lib. VIII. Jtegul. — Diejenigen, wel-che widersprechende Zeugnisse abgelegt haben, werden, alswenn sie eine Fälschung begangen hätten, wie rechtlich er-kannt' worden, nach der Vorschrift des Cornelischen Gesetzesbestraft. §. 1. Auch Derjenige, ist rechtlich entschieden wor-den, wird mit der Strafe der Verfälschung belegt, wer sei-nem Siegel 106 ) entgegen falsch ausgesagt hat. Dass die Un-verschämtheit Dessen, der seinem Siegel zuwider Zweienverschiedenes Zeugniss abgelegt hat, und dessen Treue so dop-pelzüngig ist, die Strafe der Verfälschung treffe, daran istgar nicht zu zweifeln. §. 2. Wer sich für einen Soldatenausgegeben, oder wer unerlaubte Zeichen 107 ) getragen, odermit einem falschen kaiserlichen Geleitsbrief 108 ) Heisen gemachthat, wird je nach der Beschaffenheit der That auf's härtestegestraft.

28. Idem lib. IV. Jtespons. — Wenn der Schuldner

106) X. B. bei Testamenten.

107) S. Katiulphi Vorncrii Jier. quot. Lib. IL c. 23. (T. O.IL p. 184.)

108) Diplumate, s. Budaeus /, /. p. 42. «qr. Cujac. Commcnt.ail Cod. Lib. XII. Tit. 51. in f. (Opp. T. III. p- 507.); es sindsolche kaiserliche offene Briefe zu verstehen, wodurchdem Krisenden Unterstützung aller Art zu Tlu-ü wird,