Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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983
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1'AM.Kcr. L. XL VIII. Tit. 10. De lege Cornel. de falth etc. 983

in dem Fall, wenn er einem ihm vermachten und freigelas-senen Sclaven die Freiheit eigenhändig wiedereutzogen hat.Dies dann, wenn er sie mit dein Willen des Testators zurück-genommen hat; wenn ohne dessen Willen, so gilt die Frei-heit. Dos Neinliche gilt, wenn er gebeten worden, ein ihmzugeschriebenes Vermächtniss herauszugeben, und das Fidei-coinmiss zurückgenommen hat. §. 8. Wer die Anweisungeines Freigelassenen eigenhändig geschrieben hat, der wird zwarnicht nach den Worten, aber nach dem Sinn des Senatsbe-schlusses bestraft. §. 9. So ist ferner derjenige Sclave denWorten nach nicht einbegriffen, welcher sich in einem frem-den Testamente die Freiheit fideicominissweise zugeschriebenhat. Allein man kann in Betreff seiner allerdings Anstandnehmen, weil, wie wir oben gesogt hoben, der Senatsbe-schluss Dem, der sich in seines Herrn Testamente die Frei-heit fideicominissweise zugeschrieben, nur dann die Strafe er-lassen hat, wenn der Herr seiner Unterschrift dies beigefügthat. Es spricht im Gegentheil mehr dafür, dass er dem Se-natsbeschluss bei weitem mehr entgegenhandele, als Der, wersich ein Vermächtniss zugeschrieben hat, indem die Freiheitjeden Falls ihm selbst zuständig sein wird, das Vermächtnissaber für den Herrn erworben werden kann. §. 10. Wennder Schreiber des Testaments seinem Sclaven fideicominissweisedie Freiheit ertheilt hat, so möchte er wohl straflos sein, weiler keinen Vortheil davon hat, er müsste es denn aus demGrunde gel hon haben, damit der Sclave von ihm um einenhohen Preis gekauft werde, um freigelassen zu werden. §.11.Auch wer, als dem Titius ein Landgut vermacht ward, eigen-händig die Bedingung hinzuschrieb, es solle ihm eine SummeGeldes gezahlt werden, handelt der Absicht des Senatsbeschlus-ses zuwider. §. 12. Wer sich aber mit dem Willen seinesVaters enterbt, oder sich ein Vermächtniss entzieht, der han-delt weder gegen die Worte noch gegen den Sinn des Senats-beschlusses.

23. Idem Hb. sing, de poen. Pagan. — Es ist die Fra-ge, was denn eine Verfälschung sei? — Eine Verfälschungist es, -wenn Jemand eine fremde Handschrift nachmacht, einenschriftlichen Aufsatz oder Rechnung vernichtet, oder abschreibt,nicht wer sonst in der Berechnung oder der Rechnung lügt.

24. SCAEVOLA lib. XXII. Dig. — Der Sclave Aitha-letus, dem in des Vetitus Callinicus, seines Herrn, Testa-mente durch ein Fideicommiss die Freiheit und eine Erbschafls-]>ortion von Denen hinterlassen worden war, die zu elf Por-tionen zu Erben eingesetzt waren, machte der Moximilla, derTochter des Testators, welche zum zwölften Theile zur Erbineingesetzt worden war, die Anzeige, er könne nachweisen,