Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
982
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982 Pamdkct. I,. XL VIII. Tit. 10. T>e lege Corncl. de fahii etc.

Fälschung tri/ft auch Don, -wer [fälschlicherweise] zur Erhe-bung' eines Processes Geld empfangen hat, einen Advocatenund Zeugen zu stellen, cine'Verbindlichkeit, oder Vertrag- oderGesellschaft eingegangen/ist, oder dass Eines oder das Anderegeschehe, besorgt hat.

21. PAUL. lib. sing, ad SCt. Turpill. — Wer Zweiendenselben Gegenstand in verschiedenen G'ontracten auf dasGanze verkauft hat, den trifft die Strafe der Fälschung; dashat auch Divus Hadrianus verordnet. Zu diesen gehörtauch Der, wer einen Richter bestochen hat; doch pflegen diesegelinder gestraft und auf Zeit verwiesen zu werden, ohne dassihnen ihr Vermögen genommen wird.

22. Idem lib. sing, ad SCt. Libon. — Ein Unmündiger,nniss man annehmen, verfallt diesem Edicte nicht, indem erwegen des Verbrechens darum nicht gestraft werden kann,weil dieses Alter der Arglist noch nicht fähig ist. §. 1. Wennder Vater dem in feindlicher Gefangenschaft befindlichen Sohnein Vennä'chtniss zugeschrieben hat, so verfallt er, sobald jenerzurückgekehrt, in die Strafe des Senatsbeschlusses; ist er aberdort gestorben, so wird der Vater für unschuldig erachtetwerden. §. 2. Wenn er aber einem aus der Gewalt entlas-seneu Sohn ein solches zugeschrieben, so handelt er gültig;ebenso wenn einem in Annahme an Rindesstatt gegebenenSohn. §. 3. So ist auch dann, wenn er einem Sclaven Etwaszugeschrieben, dein die fldeicommissarische Freiheit zu erthci-len, er einen Verzug - begangen hat, anzunehmen, dass der Se-natsbeschluss auf ihn nicht anwendbar sei, weil es feststeht,dass Alles, was durch einen solchen Sclaven erworben worden,demselben, sowie er freigelassen worden, herausgegeben wer-den müsse. §. .4. Auch wenn er dem Sclaven, der ihm imguten Glauben dient, Etwas zugeschrieben hat, so ist er zwarseine Absicht anlangend strafbar, weil er Dem Etwas zu-schreibt, den er für ihm gehörig hielt; weil aber dem Besitzerim guten Glauben weder Vermächtniss noch Eibschaft erwor-ben wird, so werden wir ihn von der Strafe ausnehmen.§. 5. Wenn der Herr dem Sclaven ein Vermächtniss zuge-schrieben hat, auf den Fall, dass er frei sein wird, so ist derHerr wider den Scnatsbeschluss entschuldigt, indem er aufseinen Vortheil auf keine Weise bedacht war. Das Nemlichekann auch auf den nachher aus der Gewalt entlassenen Sohnangewendet werden. §. 6. Wer ein vor dem Testamente er-richtetes Codicill, worin ihm ein Vermächtniss ausgesetzt wor-den, [durch die schriftliche Aufnahme jenes] bestätigt, der ver-fällt in den Senatsbeschluss; das sagt J u 1 i a n n s auch. §. 7.Auch durch Zurücknahme etwas [Ausgesetzten] muss er derStrafe verfallen, als wenn er sich Etwas gegeben habe, z. B.