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4 (1832)
Entstehung
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981
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Pandkct. I,. XLVIII. Tit. 10. De legi Corncl. de fahi, etc. 981

einer Tochter, die, während ihre Mutter ihr dictirte, ans Un-kunde des Rechts sicli ein Vermächtnis» zugeschrieben hatte.§. 6. Wenn Jemand Zwei zu Erben eingesetzt, und hinzuge-fügt hat, dass, wenn lüiner von ihnen ohne Kinder verster-ben würde, dem Ueberlebenden, falls er Rinder habe, dioErbschaft herausgegeben werden, oder, w r enn Beide ohne Kin-der gestorben wären, dieselbe dem Schreiber des Testaments,der ein Anderer als der Testator gewesen, herausgegeben wer-den solle, so, hat man angenommen, werde die Strafe desCornclischen Gesetzes dem Testamentsschreiber erlassen. Esist aber auch billig-, dass er auf gleiche Weise das Vorherge-dachte erhallen müsse.

16. PAUL. lib. III. Respons. hat zum Gutachten ertheilt:Dos Verbrechen des Diebstahls von Urkundeu sei nicht Gegen-stand eines öffentlichen Verfahrens, sobald nicht JemandemSchuld gegeben werde, er habe ein Testament gestohlen. §. 1.Paulus hat gesagt: Die Strafe des Cornelischen Gesetzestriirt Jeden, wer auch andere falsche Urkunden, als Testamente,besiegelt hat. §. 2. Auch jeder Andere, wer in Rechnungen,Urkunden, öffentlichen Schreiben und irgend einem andern nicht-besicgelten Gegenstände eine Fälschung- begangen, oder zurVerhelilung der Wahrheit Etwas verschwiegen, g-enommen,zerstört, hinzugesetzt, oder die Siegel erbrochen habe, werdein der Kegel mit derselben Strafe ohne allen Zweifel belogt.

17. Idkm lib. III. Fideicomm. — Als Jemand eigenhändigg-eschrieben hatte, es sei ihm ein Sclave vermacht worden, under gebeten worden war, ihn freizulassen, so meinte der Se»nat, er müsse von allen Erben freigelassen werden.

18. Idejvi lib. III. Sent. — Seiner Ehefrau in einemfremden Testamente ein Verinächlniss zu verschreiben, ist Nie-mandem verboten. §. 1. Wer sich dem unmündigen Sohnedes Testators als Vormund schreibend bestellt hat, mnss, wenn-gleich ihn der Umstand verdächtig- macht, dass er «ach derVormundschaft gestrebt zu haben scheint, dennoch, wenn, erals passlich erscheint, zwar nicht aus dem Testamente, sondernaus einem Decrete zum Vormunde bestellt werden, und eswird keine Entschuldigung- desselben angenommen, weil er inden Willen des Testators eingestimmt zu haben scheint.

19. Idem lib. V. Sent. — Wer falsche Münzen geschla-gen hat, wird, wenn er dieselben absichtlich fertig- zu prägenunterlassen, durch rechtmässige Reue von aller Strafe entbun-den. §.1. Die Anklage der Unterschiebung- eines Kindes wirddurch keine Einrede des Fristverlaufs abgewiesen, und es isteinerlei, ob die Frau, die das Kind untergeschoben haben soll,gestorben ist, oder nicht.

20. HERMOGEN. lib. VI. Juri Epit. — Die Strafe der