980 Panukct. L. XLV11I. Tit. 10. De lege Comel. de falth etc,
Labe, er ebenso hafte, als wenn er dem Cornelischen Gesetzezuwidergehandelt habe, und nicht einmal Denen Verzeihungzu Theil weiden dürfe, welche vorgeben, die Strenge desEdicts nicht gekannt zu haben; ein Vermächtniss, müsse manaber annehmen, schreibe sich nicht blos Der zu, wer es miteigener Hand gethan, sondern auch wer durch seinen Sclaven,©der Sohn, den er in seiner Gewalt hat, wahrend der Testa-tor dictirt, mit einem Vermächtniss bedacht wird. §. 1. Durchtlie kaiserlichen Constitutionen ist aber vorgeschrieben worden,■wenn der Testator bei seiner Unterschrift ausdrücklich erkliirthabe, er habe Jemandes Sclaven dictirt, dass dessen Herrnvon seinen Erben ein Vermächtnis« entrichtet werden solle,so habe dies Gültigkeit; allein die Unterschrift des Testatorsohne weitem Beisatz gelte wider die Auctorität des Senats-beschlusses nicht, und darum müsse das Vermächtniss für nichtausgesetzt erachtet, und dem Sclaven, der auch sich selbst einVermächtniss zugeschrieben, Verzeihung zu Theil werden. Ichhalte es für sicherer, vom Kaiser die Verzeihung einzuholen,nein lieh von Seiten Derer, die sieh des ihnen liiutcrlusscnenenthalten haben. §.2. Ingleichen hat der Senat gemeint: Wennein Sclave auf Defehl seines Herrn in dessen Testamente oderCodicill sich die Freiheit zugeschrieben habe, er darum, dasses von seiner eigenen Hand geschrieben worden, nicht wenigerfrei sein, sondern die Freiheit ihm auf den Grund des Fidei-coinmisses gewährt werde, sobald nur der Testator das Testa-ment oder Codicill nach sothaner Anordnung eigenhändig- un-terschrieben hat. §. 3. Insofern der einzige Fall einer fidei-commissweise ertheilten Freiheit in diesem Senatsbeschluss aus-genommen ward, rescribirte Divus Pius, sei vielmehr derSinn desselben als seine Worte zu berücksichtigen ; denn wenndie Sclaven ihren Herren Gehorsam leisten, so werden siedurch die Wothwendigkeit deren Gewalt entschuldigt, wenniicmlich des Herrn Auctorität hinzukommt, welcher darunterschreibt, er habe dies dictirt, und wiederbelesen; denn, sagter, es erscheine alsdann als von des Herrn eigener Hand ge-schrieben, mit dessen Willen es geschrieben worden sei; aber,sagt er, auf die freien Personen, über welche, der Testatorkein Hecht hatte, darf dies nicht ausgedehnt werden, dochmuss allerdings auch in Betracht gezogen werden, ob etwaeine ähnliche JN'othwendigkeit, Folge zu leisten, und eine an-ständige Entschuldigung- für Diejenigen vorhanden sei, die Dasnicht tliiiu wollten, was ihnen nicht erlaubt war. §. 4. Auchder Mutter, der durch ihren Sclaven, während der Sohn dic-tirto, ein Vermächtniss zugeschrieben worden ist, muss, hatman angenommen, die Verzeihung- des Cornelischen Gesetzeszu Theil werden. §. 5. Das Wemliche meinte der Senat von