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Fanuect. L. XL. Villi Tit. 10. De lege Cornel. defulai» de. 979
Schreibenden und einem Andern gemeinschaftlich gehörigenSclaven zugeschrieben worden, ganz und gar, oder mir inAnsehung des Schreibenden, für nichtgeschrieben erachtet, imHeurigen aber dem Theilhaber ganz entrichtet werden? IchLabe gefunden, dass Marcellus zu Julia uns [die letztereAnsicht] gerügt habe; denn nachdem Julianus gesagt hatte:Dass, wenn er sich und dem Titius Etwas zugeschrieben habe,oder einem ihnen gemeinschaftlich gehörigen Sclaven, weil e»für nichtgeschrieben erachtet werde, sehr leicht die Frage er-hoben werden könne, wie viel dem Titius und [demselbenals 10 *)] seinem Theilhnbcr erworben werde? so setzt Mar-cellus selbst hinzu: Wie kann denn dein Theilhaber Etwasverschuldet werden, wenn der Name des Sclaven als eineVerfälschung aufgehoben wird? Dies ist auch auf die gegen-wärtige Frage zu beziehen. §. 2. Ein Ehemann Hess einenzur Mitgift gehörigen Sclaven frei, und schrieb sich in dessenTestamente ein Verinächtniss zu. Hier entstand die Frage:Was kann die Frau aus dem Julischen Gesetze erwerben ? —Ich habe zum Gutachten ertheilt: Man muss annehmen, dasssowohl der Freilasser in die Strafe des Edicts des DivusClaudius verfalle, als der aus der Gewalt entlassene Sohn,wenngleich die Uebergangenen den Nachlassbesitz lodern kön-nen; wenn also der Freilasser aus dem Nachlass des Freige-lassenen nichts erhält, so wird er der Frau nicht haften. Kanner also deswegen [als] haftend [betrachtet werden], weil indein Gesetze hinzugefügt worden, oder arglistig gehan-delt hat, damit nichts an ihn gelange? Allein erhat zur Beeinträchtigung der Frau nichts gethan, denn er hatja dies nicht gegen sie ersonnen. Dürfen wir ihm deshalb nundie Klage nicht verweigern, weil er [Das, was er empfängt]einem Andern herausgeben muss? Allein auch dann, wenner sich auf Geheiss des Testators ein Vermächtniss zugeschrie-ben, und der Testator gleichfalls befehlend es seiner Treueüberlassen hat, dies einem Audern herauszugeben, hat derSenat befohlen, dass er nichtsdestoweniger sich des Vermächt-nisses enlhallen und dasselbe dem Erben verbleiben müsse,und zwar mit der La#t des Fideicommisscs 105 ).
15. CALLISTIJAT. Lb. I. Quaest. — Divus Clau-dius hat durch das Edict vorgeschrieben: Es sei dem Corne-list'hcn Gesetz der Zusatz beizufügen, dass, wenn Jemand,während er eines Andern Testament oder Codicill schriftlichaufsetzte, sich mit eigener Haiid ein Vermächtniss ausgesetzt
104) So verstehe ich: Titio et socio {ejus).
105) Man s. über dieses Gesetz lies. Korn. <1 e Retcs Opuscul.I. 111. ad leg. 63. sul. malr. §. 5. (T. M. IL p. 170.)
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