868 Pandect. L. XL VII. Tit. 8. Vibonorumraptorumctdeliirba.
ohne Gewalt, sobald nur Arglist im Spiele sei, dieses Edictes begreife. §. 10. Uebrigens sind in demselben weder dieDiebstahlklage noch die ans dem Aquilischen Gesetze darge-boten, wenngleich zuweilen dieselben mit ihm gemeinschaft-lich zuständig sind. Denn .1 ii I in n us schreibt, wer gewaltsamgeraubt habe, sei ein noch boshafterer Dieb, und wenn er mitversammelten Menschen einen Schaden angerichtet habe, sokönne er auch durch das Aquilische Gesetz gehalten werden§. 11. Oder wessen Vermögen geraubt worden,angegeben werden wird. Die Worte des l'rä'tors Ver-mögen geraubt werden wir so verstehen, wenn auch nureine einzige Sache von seinem Vermögen geraubt worden ist.§. 12. Wer Menschen nicht selbst versammelt, sondern sichunter den Versammellen befunden und Etwas gerauht oderSchaden gestiftet hat, der haftet durch diese Klage. Ob aberdieses Edict Mos den Schaden begreife, der von den vom Be-klagten versammelten Menschen arglisligei weise gestiftet oderwas geraubt worden, oder auch was durch des BeklagtenArglist geraubt, oder an Schaden gcslittet worden ist, wenn-gleich die Menschen von einem Aiule.ru versammelt wordensind, das ist die Frage. Indessen wird als richtiger behaup-tet werden, dass letzteres auch bcgrilfeii sei, sodass also alleFalle [in dem Edict] verstanden sind, auch der durch die voneinem Audern versammelten Menschen gestiftete Schaden, so-dass sowohl der Versammelnde, als der Versammelte als in-begriffen erscheint. §. 13. I3ei dieser Klage wird binnen ei-nes mit Ueberspringung zu berechnenden Jahres der wahreWerth des Gegenstandes vervierfacht, nicht auch das Interesse.§. 14. Diese Klage ist auch Namens eines Gesindes zuständig,ohne dass die Nothwendigkeit des Beweises vorhanden wäre,welche Menschen zu dem Gesiude gehören, die geraubt oderSchaden gestiftet haben. Unter dem Namen Gesinde sindSclaven begriffen, d. h. diejenigen, die in seinem Dienstestehen, wenn sich auch ergiebt, dass sie Freie seien, oderfremde im guten Glauben dienende Sclaven. §. 15. Ich glau-be, dass der Kläger mittels dieser Klage nicht Namens dereinzelnen Sclaven wider deren Herren klagen könne, weiles hinreicht, dass der Herr einmal das Vierfache anbiete.§• 16. In Folge dieser Klage inuss die Auslieferung' an Scha-densstatt nicht des ganzen Gesindes, sondern nur doi- oder desSclaven geschehen, von denen sich ergiebt, dass sie arglistig-gehandelt haben. §. 17. Gemeiniglich heisst diese Klage we-gen Raubes. §. 18. Durch dieselbe haftet also Derjenige, derArglist angewendet hat. Hat mithin Jemand seine eigene Sa-che geraubt, so haltet er nicht wegen Kaubes, sondern wirdauf andere Weise gestraft werden. Auch haftet Derjenige