Panukct. L. XL VII. Tit. 8. Vibunorum raplorum etile turha. 869
nicht durch diese Klage, wer seinen flüchtigen Sclaven denein Anderer hn guten Glauben besass, geraubt hat, w 'eil ereinen ihm gehörigen Gegenstand fortniminf. "Wie nun, wenner einen ihm verpfändeten [Gegenstand] raubt? Dann muss erhaften. §. 19. Die Klage wegen Raubes wird wider einenUnmündigen, der der Arglist noch nicht fähig ist, nicht er-theilt werden, sobald nicht angegeben wird, dass sein Sclaveoder sein Gesinde die That begangen habe ; durch die Raub-noxalklage wegen seines Sclaven oder Gesindes wird er haf-ten. _§. 20. Wenn ein Slaalspächler mein Vieh fortgeführthat, in dem Glauben, ich habe den Zoll^esetzen etwas zuwi-der gethan, so, sagt Lubeo, könne wider ihn doch nicht we-gen Raubes geklagt werden. Es versteht sich, dass er nichtarglistig gehandelt haben muss; hat er es aber zu dem Endeeingesperrt, dass es nicht weiden sollle, und damit es vorHunger umkomme, so wird er durch die analoge AqnilischcKlage ebenfalls gehalten. §. 21. Wer gewaltsam fortgetrie-benes Vieh eingesperrt hat, kann ebenfalls mit der Klage 'we-gen Raubes belangt werden. §. 22. Rei dieser Klage siehtman nicht gerade darauf, dass die Sache zu des Klägers Ver-mögen gehörig sei, sondern, sie mag dazu gehören oder nicht,es wird diese Klage Statthaben, sobald sie nur unter dem-selben befindlich war. Die Sache mag daher eine geborgteoder eine verpachtete oder eine verpfändete, oder bei mir nie-dergelegt sein, sodass mir daran gelegen ist, dass sie nichtabhanden gebracht werde, oder ich mag sie im guten Glaubenbesitzen, oder den Miessbt-aurh an ihr haben, oder sonst einanderes Recht, sodass mir daran gelegen, dass sie nicht ge-raubt werde, es steht mir diese Klage zu, sodass man nichtdas Eigenthuin [als Erfordernis«] versieht, sondern blos, dassvon meinem Vermögen, d. h. aus dessen Inbegriff, eine Sacheabhanden gebracht sei. §. 23. Es gilt überhaupt als allgemeineRegel, dass in allen den Füllei} , wo mir bei einem heimlichgeschehenen Umstände die Diebstahlklage zusteht, ich ausdenselben Ursachen diese Klage habe. Aber, könnte man ein-wenden , Weg«il einer bei uns niedergelegten Sache hat mandoch die Diebstahlsklage nicht. Allein darum habe ich auchhin Angesetzt, wenn man ein Interesse daran bat, dass'sie nichtgeraubt w r erde; denn dann habe ich auch [nur] die Diebstahls-kluge. §. 24. Wenn ich in Anse/iung einer niedergelegtenSache Vertretung der Verschuldung versprochen, oder einenPreis für die JNiederlegung nicht als Lohn empfangen habeso ist es nützlicher anzunehmen, dass, wenn auch die Dieb-stahlklage wegen der niedergelegten Sache wegfalle, den-noch die Raubklagc stattfinde, weil zwischen Dem, deretwas heimlich thul, und dein Räuber nicht der klein-