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4 (1832)
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867
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Pandect. L. XL VII. Tit. 8. Vi bonorum raptorum et de lurba. 867

tor ein Mittel gegen gewaltsame Handlungen; auch *i) kannman, wenn man nachweisen kann, es sei Einem Gewalt wi-derfahren, auf das öffentliche Verfahren über Gewalttätigkeitantragen. Der Meinung Einiger zufolge soll dem öffenllichenVerfahren durch die Privatklage nicht Vorgegriffen werdendürfen; allein es hat nützlicher scheinen wollen, dass, wennauch dem Julischen Gesetz über Privatgewaltthätigkeit dadurchvorgegriffen werde, demungeachtet Denen, welche die Privat-verfolgung vorziehen, die Klage nicht abgeschlagen werdendürfe 48 ). §. 2. Arglistig handeln, wie das Edict sagt, kannaber nicht blos Derjenige, der raubt, sondern auch wer in die-ser vorhabenden Absicht zu dem Ende bewaffnete Menschenversammelt, tun einen Schaden zu stiften und Güter zu rau-ben. §. 3. Er mag also die Menschen selbst versammeln,oder sich von einem Andern versammelter zum Rauben bedie-nen, so erscheint er als in Arglist handelnd. §. 4. Versam-melte Menschen muss man als zu dem Ende versammelt den-ken, dass durch sie ein Schaden gestiftet werden soll. §. 5.Es ist unbestimmt gelassen, was für Menschen gemeint seien;Es ist dieses daher ganz einerlei, sie seien Freie oder Scla-ven. §. 6. Auch wenn nur ein einziger Mensel) gedungen•worden, findet der Begriff versammelter Menschen statt. §. 7.Ingleichen ist durch die Worte der Fall nicht ausgeschlossen,wenn man annimmt, dass nur ein Einziger den Schaden an-gerichtet habe; denn der Ausdruck: mit versammeltenMenschen, ist so zu verstehen, dass, es möge Jemand alleineine Gewalttätigkeit begangen haben, oder auch durch da-zu versammelte Menschen, bewaffnete, oder unbewaffnete, erdurch dieses Edict haften solle. §. 8. Die Erwähnung derArglist begreift hier auch die Gewalt in sich, denn -wergewaltthätig handelt, handelt arglistig. Es ist aber nicht nö-ihig, dass, wer arglistig handele, auch allemal gewaltsam han-dele; es begreift also die Arglist die Gewalt in sich, undwird anch ohne angewendete Gewalt, wenn etwas hinterlistigbegangen worden, als vorwaltend verstanden. §. 9. Scha-den sagt der Prätor. Versteht er also allen Schaden, auchheimlichen ? Letztem glaube ich nicht inbegriffen, sondern blosden mit Gewalt verbundenen. Auch würde man richtig- sosagen, dass, wenn Jemand allein, ohne Gewalt anzuwenden,etwas begangen habe, dieser Fall in diesem Edicte nicht ge-meint sei, wenn aber mit dazu versammelten Menschen auch

47) Kam, s. Noodt Probahil. Lib. II. c. 8. (Opp. T. I. p,43 1 ') n. Dessen Dioclct. et Maxim, (eod. p. 243V-

48) S. Suarez de Mendoza ad Leg. Aquil. III. 1. (T. O.II.p. 141.)

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