866 Pandect. L. XL VII. Tit. 8. Vi bonorum raptorum et de liirba.
mit Vorwissen des Eigenthiiincrs gewaltsam umhauet, deryerfüllt dieser Klage nicht.
9. GAJ. lib. XIII. ad Ed. prov. — Wenn der Pächteres gewesen, der die Bäume umgehauen hat, so kann auchdie yerpachtsklage wider ihn angestellt werden. Mit einerKlage muss aber der Kläger sich begnügen.
10. JULIAN, lib. III. ex Minie. — Wenn der Baum eindoppelter ist, und seine Verbindung aus der Erde hervorragt,so erscheint er als ein einziger Baum; wenn aber die Verbin-dung nicht über der OberJläche hervorragt, so sind es sovielBäume, als einzelne Stämme über der Erde sichtbar sind.
11. PAUL. lib. XXII. ad Ed. — Wenn aber wegenumgehauener Bäume aus dein Aquilischen Gesetze geklagtworden ist, so wird [der Tliäter], wenn das Inlerdict Wasgewaltsam oder heimlich erlheilt worden, freigesprochen wer-den, wenn er durch die erste Klage den Beklagten bereitsgenugsam beschweret hat, allein die Klage aus dem Zwölf-lafelgesetz bleibt nichtsdestoweniger bestehend.
12. JAVOLEN. lib. XV. ex Cass. — Wer einen Ackerverkauft hat, der kann nichtsdestoweniger wegen [vorher]verstohlen umgehauener Bäume Klage erheben.
Achter Titel.
1 Vi bonorum raptorum et de turba.({Von der Klage] wegen Haube» und vom (IcCümmel.)
1. PAUL. lib. XXII. ad Ed. — Wer eine Sache ge-rauht hat, haftet sowohl wegen heimlichen Diebstahls auf dasDoppelte, als auch wegen Raubes auf das Vierfache. Ist abervorher wegen llaubes geklagt worden, so muss die Dieb-stahlsklage nachher verweigert werden; wenn aber zuerstwegen Diebstahls, so wird die andere nicht verweigert wer-den , jedoch erlangt er nur dadurch das in ihr enthaltene Mehr.
2. ULP. lib. LVI. ad Ed. — Der Prätor sagt: Wennangegeben wird, es sei Jemandem durch dazu ver-gammelte Menschen arglistigerweise ein Schadezugefügt, oder Jemandes Vermögen geraubt wor-den, so werde ich wider Den, der angegeben wird,dies gethan zu haben, binnen einem Jahre von daan, wo die Möglichkeit, desfalls zu klagen, ein-getreten, auf das Vierfache, nach einem Jahreaber auf das Einfache ein Verfahren ertheilen.Ich werde auch, wenn angegeben wird, es habecsein Sclave gethan, wider den Herrn eine Noxal-klage ertheilen. §. 1. Durch dieses Edict erfand der Prä-