Pakdect. L. XLVII. TU. 6. Si familia furtum feciale dicitur, 8G1
und darum muss er ihre Handlungen vertreten. Auch -wirdauf dem ScLiife die Haudlung der Passagiere wicht vertreten.
Sechster Titel.
Si familia furtum fecisse dicetur.{Wenn ein Gesinde einen Diebstahl begangen haben soll.)i. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. — Der Prätor hat ein sehrnützliches Edict erlassen, worin er für die Herren gegen dieUebelthaten ihrer Sclaven sorgte, damit nemlich, wenn meh-rere einen Diebstahl begehen, sie nicht das ganze Vermögenihres Herren ruiniren, wenn er sie olle an Schadensstattausliefern, oder für jeden einzelnen die Streitwürderung erle-gen soll. Es wird nemlich nach diesem Edicte in sein Be-lieben gestellt, dass, wenn er seine Sclaven für schuldig er-achtet, er alle diejenigen ausliefern möge, die an dem Dieb-stahl Theil genommen haben; will er hingegen lieber dieStreitwürderung erlegen, so mag er soviel anbieten, wie wennein einziger Freier den Diebstahl begangen hätte, und dann»ein Gesinde behalten. §. 1. Diese Befugniss wird dem Herrnso oft eingeräumt, als ein Diebstahl ohne sein Wissen gesche-hen ist. Wenn aber mit seinem Wissen, so darf ihm die*-selbe nicht eingeräumt werden; denn dann kann er sowohlim eigenen Namen, als Namens der einzelnen mit der Noxai-klage angegriffen' werden, und kann sich nicht mit der Wür-derung, die ein freier Mensch zu erlegen haben würde, ausder Sache ziehen. Etwas zu wissen, wird von Dem ange-nommen, der es weiss, und verhindern konnte; denn manmtiss die Wissenschaft in Betracht ziehen, welche eine Zu-stimmung enthält; weiss er es und hat er es verboten, sokann er von der Bcchtswohlthat des Edicts Gebrauch machen.§. 2. Wenn mehrere Sclaven einen Schaden durch Verschul-den angerichtet haben, so ist es der Billigkeit entsprechend,dem Herrn dieselbe Befugniss einzuräumen. §. 3. Wennmehrere Sclaven an derselben Sache einen Diebstahl begehen,und Namens des einen wider don Herrn das Verfahren ein-geleitet worden ist, so wird die Klage Namens der andernso lange aufgeschoben werden müssen, als der Kläger durchdie erste Klage soviel erlangen kann, wie er erlangen würde,wenn ein Freier den Diebstahl begangen hiitte,
2. JULIAN, lib.-XXHI. Dig. — d. h. sowohl Namensder Strafe das Doppelte, als- der Condiction das Einfache.
3. ULP. lib. XXXVIII. ad Ed. — So oft der Herr so-viel gewährt, als es der Fall sein würde, wenn ein Freieres gethan hätte, so fällt Namens der übrigen die Klageweg, und zwar nicht blos wider ihn selbst, sondern auch