862 Pandect. L. XL VII. Tit. 6. Si familia furtumfecisse dicetur.
wider den Käufer, •wenn einer von den Thätern Terkauftworden ist. Ingleichen wenn er freigelassen worden. IstTon Seiten des Freigelassenen früher soviel erlegt worden, sowird doch wider den Herrn Namens des Gesindes [die Klageertheilt] , denn es kann nicht Dasjenige, was von einem Frei-gelassenen gewährt worden, als von dem Gesinde erlegt be-trachtet werden. Wenn es freilich der Käufer erlegt hat, somuss meiner Ansicht nach wider den Verkäufer die Klageverweigert werden; denn dies ist dann gewissermaassen vomVerkäufer geleistet worden, an den zuweilen aus diesemGrunde der llegress genommen werden kann, besonders wenner versprochen, dass [der verkaufte Sclave] von Diebstahl undNoxa frei sei. §. 1. Ob aber, wenn Namens eines vermach-ten Sclaven, oder dessen, der geschenkt worden, wider denVermächtnissinhaber oder den Beschenkten bereits geklagt wor-den ist, auch wider den Herrn der übrigen geklagt werdenkönne? das ist die Frage. Ich halte es für zulässig. §. 2.Die Erleichterung dieses Edicts wird nicht blos Dem zu Theil,der im Besitz der Sclaven verurtheilt soviel erlegt hat, wie,wenn ein freier Mensch es gethan hätte, sondern auch Dem,der deshalb verurtheilt worden ist, weil er sich des Besitzesmit Arglist entledigt hat.
4. JULIAN, lib. XXII. Dig. — Auch den Erben Dessen,den mehrere zu demselben Gesinde gehörige Sclaven bestohleuhaben, muss dieselbe Klage zustehen, die dem Testator zu-stand, d. h. dass alle nicht mehr erlangen, als es der Fallgein würde, wenn diesen Diebstahl ein Freier begangen hätte.
5. MARCELL. lib. VIII. Dig. — Wenn ein [Zweien]gemeinschaftliches Gesinde mit Vorwissen des Einen einenDiebstahl begangen hat, so wird Namens aller [einzelneuSclaven] wider den darum Wissenden die Diebstahlsklageerhoben, wider den Andern aber nur unter der im Edictegedachten Beschränkung [geklagt werden können]. Hat Er-Kterer Ersatz geleistet,' so wird er nicht Namens des ganzenGesindes vom Andern die Hälfte zurückverlangen können 4 ').Und wenn ein gemeinschaftlicher Sclave auf Geheiss des ei-nen Herrn Schaden angerichtet hat, so fodert der Andere auchDas, was er an Ersatz geleistet hat, sobald wider ihn auchaus dein Aquilischen Gesetze oder aus dem Zwölftafelgesetzhat geklagt werden können, von seinem Theilhaber zurück,sowie wenn einer ihnen gemeinschaftlich gehörigen Sacheein Schaden zugefügt wor,den ist. Wenn wir also blos zwei
41) Ich internungiro nach praestiteril, mit Cujuc. Obs. Vl.i.8. auch H B in o h d fl'l M a n z a n o ad leg. Jul. et Pap. I. II.c 10. (T. M. V. 151.)