860 Pandect. L. XL VII. Tit. 5. Furli adecrsiis »anlas clc.
Fünfter Titel.
Furli adversus naulas, caupone s, stabularios.
( Von der Diebtlaldsklage wider Schiffer, Gastwirtin undfilalhvirthe.)
1. ULP. Hb. XXXVIII. ad Ed. — Wider Diejenigen,die einem Schüre, einein Gasthofe, oder einer Stallwirthschafta orstehen, wird, wenn angegeben wird, dass von irgend einerderjenigen Personen, jeden Geschlechts, welche sie daselbst haben,ein Diebstahl begangen worden sei, eine Klage ertheilt, esmag- mit des Vorstehers Hülfe und Rath ein solcher begangenworden sein, oder eines derer, die sich auf dem Schilfe desSchill'enswegen befinden. §. 1. Des Schilfens halber ist so zuverstehen, deren Dienst dazu angewendet wird, damit dasSchilf in Bewegung- gesetzt werde, d. h. die Matrosen. §. 2.Und zwar findet die Klage auf das Doppelte statt. §. 3.Wenn neuilich in dem Gasthofe oder auf dem Schilfe eineSache verloren gegangen ist, so wird nach des Prätors Edictder Schilfsi'heder oder Gastwirth verbindlich, sodass es inDessen Gewalt steht, dem die Sache gestohlen worden ist, ober lieber wider den Rheder nach Würdenrecht, oder widerden Dieb nach bürgerlichem Rechte klagen will. §. 4. Wennder Gastwirth oder Schilfer Etwas auf seine Verantwortungangenommen hat, so hat nicht der Eigenthümer der gestohle-nen Sache die Diebstahlsklage, sondern Ersleier selbst, weiler durch diese Aufnahme die Gefahr der Verwahrung über-nommen hat. §. 5. Namens seines Sclaven kann sich übri-gens der Rheder durch Auslieferung an Schadensstatt be-freien. Warum wird nun hier der Rheder nicht bestraft, dereinen so schlechten Sclaveu im Schilfe hat ? und warum hal-tet er eines freien Menschen wegen auf das Ganze, seinesSclaven wegen aber nicht? Wohl deswegen, weil er, wenner einen Ireien Menschen anstellt, darauf achten muss, wiesein Charakter sei, in Ansehung seines Sclaven ihm aber Ver-zeihung darum zu gewähren ist, als sei es ein häuslichesUebel, sobald er zur Auslieferung an Schadensstatt bereit ist;wenn er aber einen fremden Sclaven angenommen hat, sohaftet er wie wegen eines freien Menschen. §..6. Der Gast-wirth vertritt die That Derer, die in seinem Gasthofe, um denDienst daselbst zu versehen, sich befinden, sowie Derer, diesich des Wohnens wegen dort aufhalten ; die Handlungen dereinkehrenden Reisenden hat er aber nicht zu vertreten. Dennriieksichtlich der Einkehrenden kann man nicht annehmen, dasssich der Gastwirth dieselben auswähle, und ebensowenig kanner Reisende abweisen; allein die immerwährenden Inwohnerwählt sich gewissermaassen Der selbst, der "sie nicht abweist,