Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
859
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Fandkct. L. XL VII. Tit. 4. Si ü, qui tctam. Hb,r etc. 859

aber, woran dem Erben gelegen, das« es nicht entwendet wor-den, findet diese Klage statt. §. 14. Es bezieht sich dieselbeübrigens nicht blos auf Diebstähle allein, sondern auf jedenSchaden irgend einer Art, den ein Sclave der Erbschaft zn -gefiigt hat. §. 15. Scaevola sagt, es könne ein Diebstahlam Besitz geschehen, anch sagt er namentlich, dass, wennkein Besitzer vorhanden sei, auch kein Diebstahl begangenwerden könne; darum könne aber eine Erbschaft nicht bestoh-len werden, weil die Erbschaft den Besitz nicht hat, welchein einer 1 hatsaehe und den Willen beruhet. Dem Erben ge-hört aber der Besitz, ehe er ihn angetreten, auch nicht, weildie Erbschaft nicht mehr auf ihn übertragen kann, als was zuihr gebort; «nd.die Erbschaft hatte den Besitz nicht. §. 16.Das ist übrigens richtig, dass, wenn der Erbe sonst zu deinfeeinigen kommen kann, ihm nicht diese würdenrechtliche Kla-ge ertheilt werden dürfe, sobald die Verurtheilung- in das In-teresse geschehen kann. §. 17. Es ist bekannt, dass ausserdieser Klage auch noch die Eigenlhumsklagc stattfinde, indemdiese Klage nach Art der Diebstahlsklage zuständig ist. §. 18Ingleichen ist es Kegel, dass diese Klage auch dem Erben undden übrigen Rechtsnachfolgern zuständig sei. §. 19. Wennmehrere Selaven die Freiheit erhalten und etwas arglistiger-we.se begangen haben, so kann jeder einzelne auf das Ganzebelangt werden, d. h. auf das Doppelte. Und da sie aus demVerbrechen belangt werden, so wird nach Art des Diebstahlskeiner derselbe.» befreit, wenn auch, einer belangt worden undZahlung geleistet bat.

. . 2 - „ G . AJ -, üb - XI1L ad Ed.prov. — Wenn ein Sclare,einige Zeit, bevor ihm die ausgesetzte Freiheit zu Theil ge-worden, Etwas entwendet oder verdorben hat, so bewirkt dasrVichtwissen des Herrn diese Klage nicht; „,,d wenn daherder fcrbe auch nichts davon weiss, dass ein Bedingtfreier, oderirgend ein anderer Herr, dass von seinem Schreit Etwas ent-wendet oder verdorben worden sei, so erlangt er, nachdemihm die Freiheit zu Theil geworden, keine Klage, wenngleichin den meisten andern Fällen eine rechtmässige UnwissenheitÜntschuldigung verdient.

3. ÜLP. üb. XIII. ad Ed. — Labeo glaubte, dass,wenn ein unter einer Bedingung freigelassener Sclave Sachenentwendet habe und die Bedingung sogleich darauf eingetre-ten sei, derselbe mit dieser Klage belangt werden könne.

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