858 Pandect. L. XL VII. TU. 4. Si ii, qui Icttam. Über tlc.
weise verliehen worden ist, kann da der Erbe, wenn er ir-gend eine Uebelthat an der Erbschaft verrichtet, nicht ehergenöthigt werden, ihn freizulassen, als bis er Genugthuung ge-leistet hat? Allein es ist sowohl von Divus Marens alsauch von Unserm Kaiser mit seinem Vater verordnet worden,dass die unbedingt ertheilte fideicommissarische Freiheit nichtgehindert werde. Divns Marcus hat zwar einmal rescri-birt, es sei sofort ein Schiedsrichter zu bestellen, vor demRechnung abgelegt werden solle; allein dieses Rescript beziehtsich nur auf die Rechnimgsablegung einer geführten Verwal-tung, die der Sclave gehabt. Meiner Ansicht nach kann alsoauch hier die Klage statthaben. §. 8. Vor dem Erb-schaftsantritt ist so zu verstehen, bevor auch nur V071Einem die Erbschaft angetreten worden; denn sowie sienur ein Einziger angetreten, ist die Freiheit zuständig. §. 1).Wenn ein Unmündiger zum Erben eingesetzt und dessen Sub-stituten die Erthcilung der Freiheit [an einen Sclaven] aufer-legt worden, inzwischen aber etwas vorgefallen ist, so findet,wenn es bei Lebzeiten des Unmündigen geschehen, diese Klagenicht statt, wenn aber nach seinein Tode, bevor ein Erbe dessel-ben aufgetreten, so hat jene Klage statt. §. 10. Diese Klagehat nicht blos in Ansehung- derjenigen Sachen statt, die zu desTestators Vermögen gehört haben, sondern auch wenn deinErben daran gelegen, dass die Arglist nicht begangen wordensei, dass Etwas an ihn nicht gelange. Darum handelt Scae-vola davon vollständiger, dass diese würdenrechtliche Klageauch daun statthabe, wenn der Sclave eine Sache gestohlenhabe, die der Erblasser zum Pfände erhalten hatte; denn denBegriff Vermögen verstehen wir hier etwas ausgedehnter vomMutzen. Denn wenn der Prätor in Ermangelung der Dieb-stahlklage wegen des stattfindenden Sclavenverhältnisses anderen .Statt diese Klage substituirt hat, so ist es wahrschein-lich, dass er sie habe in allen den Fällen substituiren wollen,wo man wegen Diebstahls [sonst] hätte klagen können. ImAllgemeinen gilt daher die Hegel, dass diese Klage sowohl inAnsehung verpfändeter, als fremder im guten Glauben beses-sen werdender Gegenstände statthabe. Dasselbe gilt von, demTestator geliehenen Sachen. §. 11. Wenn ferner der Sclave,der die Freiheit zu erwerben hat, nach des Testators Todegewonnene Früchte gestohlen hat, so wird diese Klage statt-finden. Das Nemliche gilt von Sclavenkindern oder Jungen,die nach dessen Tode geboren worden. §. 12. Wenn überdiesein Unmündiger nach seines Vaters Tode das Eigenthuin aneiner Sache erworben hat, und dieselbe, bevor des Unmündi-gen Erbschaft angetreten worden, gestohlen wird, so mussjene Klage auch statthaben. §. 13. Rücksichtlich alles Dessen