Pamiect. Ii. XL VII. Tit. 4. Si i», qui letlam. lihcr elc. 857
,'iuf das Doppelte crtli eilen. §. 1. Diese Klage ent-hält, wie Labeo sagt, vielmehr eine natürliche als eine bür-gerlirhrer.htlichc Billigkeit in sich, indem es zwar an einerbürgerlicliiechllichen Klage mangelt, allein es ist dem Natur-rechte nach billig, dass Derjenige nicht ungestraft ausgehe, derdurch diese Hoffnung kühner gemacht worden ist, weil ereinsiehl, dass er weder als Sclave gestraft werden könne, we-gen der fioll'nung der bevorstehenden Freiheit, noch als einFreier verurtheilt werden werde, weil er die Erbschaft be-stohlen, d. h. seine Herrin, Herr und Herrin aber die Dieb-stahlsklage nicht wider ihren eigenen Sclavcn haben können,wenn er auch nachher zur Freiheit gelangt, oder veräussertworden ist; ausser wenn derselbe erst späterhin gestohlen hat.Der Prätor hielt es daher für erspriesslich, die List und Ver-schlagenheit solcher, welche eine Erbschaft plündern, mit derKlage auf das Doppelte zu zügeln. §. 2. Es wird dieserFreigelassene jedoch nur dann haften, wenn sich ergiebt, dasser Etwas arglistigerweise durchgebracht habe. Schuld undNachlässigkeit des Sclaven werden nach Erlangung der Frei-heit entschuldigt; die der Arglist zunächst kommende Ver-schuldung vertritt übrigens die Arglist selbst. Wenn er mit-hin Schaden ohne Arglist gestiftet hat, so wird jene Klagew r egfallen, obwohl sonst er durch die Aquilie wegen Dessenhaftet, was er auf irgend eine Weise an Schaden angerichtethat. Es hat also jene Klage eine bestimmte Grenze, neinlich,dass der betreffende Sclav arglistig gehandelt habe, nach desHerrn Tode, und vor dem Erbschaftsantritt. Wenn aber ohneArglist, oder zwar mit Arglist, aber bei Lebzeiten des Herrn,so wird er durch diese Klage nicht haften. Ja, es wird dieseKlage auch wegfallen, wenn nach des Herrn Tode, aber nachdem Erbschaftsantritt; denn sobald die Erbschaft angetretenworden, kann er schon als Freier angegriffen Worden. §. 3.Wie aber, wenn er die Freiheit unter einer Bedingung em-pfangen Lat? Dann wird er noch nicht frei sein, sondernwie ein Sclave bestraft werden können; darum gilt hier, dassdie Klage wegfalle. §. 4. Sobald aber die Freiheit zuständiggeworden, tritt sofort die Kegel ein, dass diese Klage widerden, der zur Freiheit gelangt ist, ertheilt werden könne undmüsse. §. 5. Wenn ein unbedingt vermachter Sclave vor demErbschaftsaniritt sich an der Erbschaft vergrilfen hat, so findetdiese Klage statt, weil das Eigentlium an ihm verändert wird.§. 6. Man kann im Allgemeinen als Regel aufstellen, dassallemal dann diese Klage zu verstatten sei, wenn das Eigen-tlium an dem Sclaven verändert oder verloren, oder die Frei-heit massige Zeit nach dein Erbschaftsantritt zuständig wird.§. 7. Wenn aber einem Sclaven die Freiheit fideicouumss-